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(Scheidungsverfahren / Hauptmenü ) (Verbund: >Bedeutung / >Inhalt) (>Scheidungsrecht) (>§ 140 FamFG im Kontext) (>Früher) Bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft: Analog (§ 270 I 1 FamFG >Text). 2. Regel:Abtrennung nach Ermessen (s.u.: >bei Härte / >Rechtsbehelfe / >Folgen) 1. Pflichtfälle bei Drittbeteiligung: (>Bei Eheaufhebung) a. Gesetzeslage: "Wird in einer Unterhaltsfolgesache oder Güterrechtsfolgesache außer den Ehegatten eine weitere Person Beteiligter des Verfahrens, ist die Folgesache abzutrennen" (§ 140 I FamFG). b. Bedeutung: (a) Welche Folgesachen können hiernach abzutrennen sein? Hier nur Unterhalt und Güterrecht (als Antragsfolgesachen >dazu). Eine Drittbeteiligung in anderen Folgesachen (dazu) hat keine Auswirkung auf den Verbund. (b) Wann? (ba) Grundsätze: Wenn bei UE, UK oder Gü ein Dritter Verfahrensbeteiligter wird. Ggf. auch bei Drittbeteiligung beim VA (dazu). Die Vorschrift entspricht dem früheren § 623 I [...]
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