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(Scheidungsverfahren / Hauptmenü ) (Verbund: >Inhalt / >Abtrennung / >Kostenentscheidung) (>Scheidungsrecht) (>Früher) (>§ 142 FamFG im Kontext) Bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft: Analog (§ 270 I 1 FamFG >Text). 4. Bei Nicht-Folgesachen 1. Gesetzeslage: a. Bei Ehe: (a) § 137 I FamFG: "Über Scheidung und Folgesachen ist zusammen zu verhandeln und zu entscheiden (Verbund)." (b) § 142 I 1 FamFG: "Im Fall der Scheidung ist über sämtliche im Verbund stehenden Familiensachen durch einheitlichen Beschluss zu entscheiden." (c) § 142 I 2 FamFG: "Dies gilt auch, soweit eine Versäumnisentscheidung zu treffen ist." b. Bei Aufhebung einer Lebenspartnerschaft: Dies gilt analog (§ 270 I 1 FamFG >dazu). 2. Bei beiderseitigen Scheidungsanträgen: Über die Ehe darf bei Antrag und Gegenantrag kein Teilbeschluss ergehen, daher auch kein Teil-Versäumnisbeschluss. Die Entscheidungsformel darf auf nur einheitlich auf Auflösung oder [...]
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