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(Scheidungsverfahren / Hauptmenü ) (>Generell geltende ZPO-Regeln / >Beim Versorgungsausgleich) (>Früher) (>§ 136 FamFG im Kontext) Bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft: Analog (§ 270 I 1 FamFG >Text). 2. Bei Anordnung / 3. Bei Ablehnung der Aussetzung 1. Antrag und Entscheidung im Scheidungsverfahren: a. Grundsätze: (a) Anwendbar? § 136 FamFG (Text) sieht für den Scheidungsverbund besondere Regeln für die Aussetzung bei Versöhnungsaussicht vor (s.u.). In anderen Eheverfahren ist § 136 FamFG nicht anwendbar; ein im Scheidungsverfahren nur hilfsweise gestellter Antrag auf Aufhebung der Ehe steht jedoch der Anwendbarkeit nicht zwingend entgegen, Zöller[30.] 136 FamFG R.1. (b) Sonstige Vorschriften: Daneben gelten i.V.m. § 113 I 2 FamFG (Text) für alle Ehe- und Streitsachen die allgemeinen Vorschriften der ZPO über die Aussetzung von Verfahren (dazu). Für Ehesachen relevant sind besonders § 152 und § 154 ZPO (Text). Auch § 148 ZPO (Text) ist parallel [...]
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