(Scheidungsverfahren / Hauptmenü ) (>Rücknahme / >Anhörung / >Scheidungsrecht) (>§ 134 FamFG im Kontext) (>Früher) Bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft: Analog (§ 270 I 1 FamFG >Text). 2. Widerruf der Zustimmung 1. Zustimmung zur Scheidung: a. Gesetzeslage: "Die Zustimmung zur Scheidung .. kann zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden" (§ 134 I FamFG). b. Bedeutung: Die Vorschrift des bisherigen § 630 ZPO über die einverständliche Scheidung (dazu) ist ersatzlos weggefallen. Die Wirksamkeit einer Zustimmung zur Scheidung ist also jetzt nicht mehr an eine Regelung von Scheidungsfolgen geknüpft, BT-Drs.16/6308 S.229. Damit können Scheidungen jetzt vielfach auf die Vermutung des Scheiterns nach § 1566 I BGB gestützt werden (dazu), BT-Drs.16/6308 S.229. c. Ist eine "Zustimmung" erklärt? Die Formulierung "wird sich einverstanden erklären" reicht [...]