Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
(>FG-Sache?) (In Ehe- und Streitsachen: >Rücknahme / >Tod) (>Beschwerde trotz Erledigung?) (>§ 22 FamFG im Kontext) (>Früher) 2. In Antragsverfahren (>Beendigung/ Erledigung/ Tod) 1. In FG-Amtsverfahren (dazu): a. Rücknahme:: (a) Gesetzeslage: "Die Absätze 2 und 3 gelten nicht in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können" (§ 22 IV FamFG). (b) Bedeutung: Da hier ein Antrag nur die Bedeutung einer Anregung hat und der Antragsteller nicht über den Gegenstand disponieren kann, hat hier eine Rücknahme des Antrages nicht die Wirkungen des § 22 FamFG (>s.u.), BT-Drs.16/6308 S.185. Bei Rücknahme eines Umgangsantrags hat das Gericht zu prüfen, ob das Verfahren ohne gerichtliche Sachentscheidung beendet werden kann, OLG Koblenz FamRZ 2020,1109. Wer den Antrag zurückgenommen hat, ist dadurch nicht an Rechtsmitteln gehindert, OLG Brandenburg DRsp 2010/8915 = FamRZ 2010,1991 /2. Rechtsmittel sind aber nicht zulässig, wenn die Sache [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen