(>FG-Sache?) (In Ehe- und Streitsachen: >Rücknahme / >Tod) (>Beschwerde trotz Erledigung?) (>§ 22 FamFG im Kontext) (>Früher) 2. In Antragsverfahren (>Beendigung/ Erledigung/ Tod) 1. In FG-Amtsverfahren (dazu): a. Rücknahme:: (a) Gesetzeslage: "Die Absätze 2 und 3 gelten nicht in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können" (§ 22 IV FamFG). (b) Bedeutung: Da hier ein Antrag nur die Bedeutung einer Anregung hat und der Antragsteller nicht über den Gegenstand disponieren kann, hat hier eine Rücknahme des Antrages nicht die Wirkungen des § 22 FamFG (>s.u.), BT-Drs.16/6308 S.185. Bei Rücknahme eines Umgangsantrags hat das Gericht zu prüfen, ob das Verfahren ohne gerichtliche Sachentscheidung beendet werden kann, OLG Koblenz FamRZ 2020,1109. Wer den Antrag zurückgenommen hat, ist dadurch nicht an Rechtsmitteln gehindert, OLG Brandenburg DRsp 2010/8915 = FamRZ 2010,1991 /2. Rechtsmittel sind aber nicht zulässig, wenn die Sache [...]