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(Sachrecht: >Voraussetzungen / >Wirkungen) (Verfahren: >Bei Annahme / >Bei Einwilligungsersetzung / >Bei Befreiung, 1308 BGB) (>§ 186 ff FamFG im Kontext) 3. Beteiligung / 4. Anhörungen / 5. Entscheidungen / 6. Sonstige Verfahrensfragen 1. Grundsätze: Es handelt sich um ein Familienverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (arg. § 112 FamFG >Text). Daher gelten grds. die dortigen Regeln (dazu), soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt ist. Das Verfahren auf gerichtliche Aufhebung setzt einen Antrag voraus (§ 1760 I BGB >dazu). 2. Zuständigkeit: a. International: >Dazu. b. Örtlich: (a) Gesetzeslage: (aa) § 187 I FamFG: "Für Verfahren nach § 186 Nr. 1 bis 3 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Annehmende oder einer der Annehmenden seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat." (ab) § 187 II FamFG: "Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach Absatz 1 nicht gegeben, ist der gewöhnliche Aufenthalt [...]
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