- Adoption
- Adoption: Die Reform ab 1.9.2009
- Ausspruch und Voraussetzungen einer Annahme als Kind
- Erforderliche Einwilligungen vor Annahme als Kind
- Wirkungen eines Adoptionsverfahrens
- Adoptionsgeheimnis
- Annahme Volljähriger - Grundsätze
- Annahme Volljähriger - Wirkungen
- Adoption: Sorgerechtliche Zusatzentscheidungen
- Adoption: Namensrechtliche Zusatzentscheidungen
- Verfahren bei Annahme als Kind
- Ersetzung von Einwilligung pp. - Sachrecht
- Ersetzung der Einwilligung oder Zustimmung - Verfahren
- Aufhebung bzw. Ende der Adoption - Voraussetzungen
- Aufhebung bzw. Ende der Adoption bei Volljährigen
- Aufhebung der Adoption - Verfahren
- Aufhebung oder Ende der Adoption - Wirkungen
- Adoption bei Auslandsbezug - Verfahren
- Adoption bei Auslandsbezug - Sachrecht
- AdWirkG - Gesetzestext
- Adoption bei Auslandsbezug - Länder
- Adoption - Checkliste für Annahmeverfahren
- Haager Adoptionsübereinkommen (HAÜ)
(>Verfahren / >Erforderlichkeit von Einwilligungen) (>§ 1746 ff im Kontext) 4. Ersetzung bei Ehegatten bzw. Lebenspartnern 1. Vom Kind verweigerte Einwilligung: Soweit die Einwilligung vom Kind selbst zu erklären wäre (also ab 14 Jahren >dazu), kann diese nicht ersetzt werden, Palandt[75.] 1746 R.7. 2. Von Vormund oder Pfleger verweigerte Erklärungen: a. Um welche geht es? (a) Bei Kindern, die geschäftsunfähig oder noch keine 14 Jahre alt sind: Hier wäre es Sache von Vormund bzw. Pfleger, für das Kind die Einwilligung zur Annahme zu erklären (dazu). Dies gilt hinsichtlich der Einwilligung in namensrechtliche Zusatzanträge entsprechend (dazu). (b) Bei anderen minderjährigen Kindern: Hier wäre es Sache von Vormund bzw. Pfleger, der Einwilligungserklärung des Kindes in die Annahme zuzustimmen (dazu). Dies gilt hinsichtlich der Einwilligung in namensrechtliche Zusatzanträge entsprechend (dazu). b. Können sie ersetzt werden? (a) Gesetzeslage: "Verweigert [...]
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