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(Gesetzliche Namensfolgen: >Bei Annahme / >Bei deren Aufhebung) 1. Bei Annahme (dazu): a. Grundsätze: Abweichend von § 1757 I 1 BGB (dazu) kann das Gericht "mit" dem Ausspruch der Annahme (dazu) Zusatzentscheidungen treffen. Diese setzen stets voraus (§ 1757 III 1 BGB >Text): 1) Antrag des Annehmenden: Ein nachträglicher Antrag ist nicht zulässig, da der Beschluss nicht geändert werden kann (§ 197 III 2 FamFG >dazu). 2) Einwilligung des Kindes: Insoweit gelten die Bestimmungen von § 1746 I S. 2 und 3 sowie Abs.3 1.HS BGB (Text) über die Einwilligung des gesetzlich vertretenen Kindes in die Annahme (dazu) bzw. (ab 14 J.) die Ersetzung einer Zustimmung des Vormunds oder Pflegers (dazu) entsprechend (§ 1757 IV 2 BGB >Text). b. Anträge zu Vornamen (dazu): (a) Was kommt in Betracht? Das Gericht kann "Vornamen des Kindes ändern oder ihm einen oder mehrere neue Vornamen beigeben" (§ 1757 III 1 Nr.1 BGB). (b) Wann geht das? ".. wenn dies [...]
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