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(>Kenntnis der eigenen Abstammung) (>§ 1758 im Kontext) 1. Gesetzliches Verbot: a. Grundsatz: "Tatsachen, die geeignet sind, die Annahme und ihre Umstände aufzudecken, dürfen .. nicht offenbart oder ausgeforscht werden .." (§ 1758 I BGB). Daher haben nicht beteiligte Personen grds. keinen Anspruch auf Akteneinsicht (§ 13 II 2 FamFG >dazu). Nach Inkognitoadoption (dazu) sind alle Behörden zur Verschwiegenheit verpflichtet, Privatpersonen können auf Unterlassung verklagt werden, Muscheler FPR 2008,496. b. Ausnahmen: (a) Gesetzeslage: Das Verbot gilt nicht bei "Zustimmung des Annehmenden und des Kindes" sowie wenn "besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern" (§ 1758 I BGB). (b) Zustimmung: Grds. müssen sowohl der Annehmende als auch das Kind einer Offenbarung zustimmen, Palandt[75.] 1758 R.2. Die Verweigerung einer Einsicht in die Adoptionsakten ist rechtswidrig, wenn das Gericht nicht festgestellt hat, ob der Schutz [...]
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