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(>Bei Minderjährigen / >Wirkungen / >Aufhebung / >Verfahrensfragen / >Checkliste) (>"Volladoption" / >Volljährigkeit) (>§ 1767 f im Kontext) 1. Grundsätze: a. Gesetzeslage: (a) § 1768 I 1 BGB: "Die Annahme eines Volljährigen wird auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden vom Familiengericht ausgesprochen." (b) § 1767 II 1 BGB: "Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt." b. Bedeutung: Erforderlich ist ein gerichtliches "Adoptionsdekret", so noch Palandt[65.] 1768 R.1. Wenn dabei versehentlich nur die Vorschriften für Minderjährige angewendet wurden, macht dies die Adoption nicht nichtig, BayObLG DRsp 1996/20559 = FamRZ 1997,112. Wenn der Anzunehmende erst zwischen Antragseinreichung und Entscheidung volljährig geworden ist, kommt ein Antrag nach § 1772 I 1 d) BGB (dazu) in [...]
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