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1. Zusatzentscheidung bei Annahme (dazu): a. Gesetzeslage: "Hat die Einwilligung eines Elternteils ihre Kraft verloren, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem Elternteil zu übertragen, wenn und soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht" (§ 1751 III BGB). b. Bedeutung: Mit dem Wirksamwerden der Einwilligung eines leiblichen Elternteils in die Adoption seines Kindes (dazu) tritt kraft Gesetzes das Ruhen von dessen Sorge ein (dazu). Zur Wiederherstellung der Sorge bedarf es einer ausdrücklichen Entscheidung (§ 1751 III BGB). c. Voraussetzungen einer Wiederherstellung: Die Einwilligung muss "ihre Kraft verloren haben". Dies ist der Fall, wenn der Antrag auf Annahme zurückgenommen oder zurückgewiesen wurde (§ 1750 IV 1 BGB >Text) oder wenn das Kind nicht innerhalb von 3 Jahren seit dem Wirksamwerden der Einwilligung (dazu) angenommen wird (§ 1750 IV 2 BGB >Text). d. Zuständigkeit: Funktionell zuständig ist der Richter (dazu). e. [...]
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