- Adoption
- Adoption: Die Reform ab 1.9.2009
- Ausspruch und Voraussetzungen einer Annahme als Kind
- Erforderliche Einwilligungen vor Annahme als Kind
- Wirkungen eines Adoptionsverfahrens
- Adoptionsgeheimnis
- Annahme Volljähriger - Grundsätze
- Annahme Volljähriger - Wirkungen
- Adoption: Sorgerechtliche Zusatzentscheidungen
- Adoption: Namensrechtliche Zusatzentscheidungen
- Verfahren bei Annahme als Kind
- Ersetzung von Einwilligung pp. - Sachrecht
- Ersetzung der Einwilligung oder Zustimmung - Verfahren
- Aufhebung bzw. Ende der Adoption - Voraussetzungen
- Aufhebung bzw. Ende der Adoption bei Volljährigen
- Aufhebung der Adoption - Verfahren
- Aufhebung oder Ende der Adoption - Wirkungen
- Adoption bei Auslandsbezug - Verfahren
- Adoption bei Auslandsbezug - Sachrecht
- AdWirkG - Gesetzestext
- Adoption bei Auslandsbezug - Länder
- Adoption - Checkliste für Annahmeverfahren
- Haager Adoptionsübereinkommen (HAÜ)
(>Sachliche Zuständigkeit / >§§ 186 ff FamFG im Volltext) 1. Änderungen im BGB: a. § 1751 I 4 BGB a.F. (Bescheinigung): Diese Vorschrift wird aufgehoben (Art.50 Nr.33 des FGG-Reformgesetzes) und durch § 190 FamFG (s.u.) ersetzt, da sie nur das Verfahren betrifft. b. Im Übrigen: Die Vorschriften zur Adoption (Buch 4, Abschnitt 2, Titel 7 des BGB) in §§ 1741 bis 1772 bleiben gemäß Art.50 des FGG-RG (BT-Drs.16/6308) sachlich unverändert, allerdings wird jeweils das Wort "Vormundschaftsgericht" ersetzt durch "Familiengericht" (Art.50 Nr.32 und 34 FGG-RG). Für Altverfahren vor dem 1.9.2009 bleibt das Vormundschaftsgericht zuständig, BGH DRsp 2012/14097 = FamRZ 2012,1293. 2. Änderungen zum Verfahren: a. Grundsatz: Maßgebend sind jetzt die §§ 186 ff FamFG: >Text. b. Die Adoptionssachen: "Adoptionssachen sind die Verfahren, die 1. die Annahme als Kind, 2. die Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind 3. die Aufhebung des [...]
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