Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
(>Sachliche Zuständigkeit / >§§ 186 ff FamFG im Volltext) 1. Änderungen im BGB: a. § 1751 I 4 BGB a.F. (Bescheinigung): Diese Vorschrift wird aufgehoben (Art.50 Nr.33 des FGG-Reformgesetzes) und durch § 190 FamFG (s.u.) ersetzt, da sie nur das Verfahren betrifft. b. Im Übrigen: Die Vorschriften zur Adoption (Buch 4, Abschnitt 2, Titel 7 des BGB) in §§ 1741 bis 1772 bleiben gemäß Art.50 des FGG-RG (BT-Drs.16/6308) sachlich unverändert, allerdings wird jeweils das Wort "Vormundschaftsgericht" ersetzt durch "Familiengericht" (Art.50 Nr.32 und 34 FGG-RG). Für Altverfahren vor dem 1.9.2009 bleibt das Vormundschaftsgericht zuständig, BGH DRsp 2012/14097 = FamRZ 2012,1293. 2. Änderungen zum Verfahren: a. Grundsatz: Maßgebend sind jetzt die §§ 186 ff FamFG: >Text. b. Die Adoptionssachen: "Adoptionssachen sind die Verfahren, die 1. die Annahme als Kind, 2. die Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind 3. die Aufhebung des [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen