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(>Verfahren / >Wirkung der Aufhebung / >Bei Volljährigenadoption / >Ausland) 1. Gesetzliche Beendigung: a. Gesetzeslage: "Schließt ein Annehmender mit dem Angenommenen oder einem seiner Abkömmlinge den eherechtlichen Vorschriften zuwider die Ehe, so wird mit der Eheschließung das durch die Annahme zwischen ihnen begründete Rechtsverhältnis aufgehoben" (§ 1766 S.1 BGB >Text). b. Bedeutung: Auch eine gesetzwidrige Ehe hat Vorrang vor einer Adoption. Verstöße gegen § 1307 BGB (dazu) werden so gesetzlich geheilt. 2. Gerichtliche Aufhebung a. Grundsätze: (a) Gesetzeslage: "Das Annahmeverhältnis kann nur in den Fällen der §§ 1760, 1763 aufgehoben werden" (§ 1759 BGB). (b) Bedeutung: Auch Alt-Adoptionen (Art.12 § 2 II AdoptG) oder ausländische Adoptionen (dazu) sind nur unter den folgenden Voraussetzungen aufhebbar, und zwar auf Antrag oder von Amts wegen (dazu). Dass die Adoption aufhebbar ist, ist für sich gesehen unerheblich, nur auf [...]
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