Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
(>Bei Minderjährigen / >Adoption Volljähriger / >Verfahren) 1. Grundsätze: a. Überhaupt anwendbar? Wenn das Kind als Minderjähriger angenommen wurde und jetzt volljährig ist, gelten weiterhin unmittelbar die Regeln über die Aufhebung der Minderjährigenadoption (>Dazu), da § 1771 BGB (s.u.2) ausdrücklich nur ein Annahmeverhältnis betrifft, "das zu einem Volljährigen begründet worden ist", OLG Zweibrücken FamRZ 1997,576. § 1771 BGB ist nach der Adoption eines Minderjährigen nicht einmal analog anwendbar, BGH DRsp 2014/6474 = NJW 2014,1663 = FamRZ 2014,930 [11]. Eine Analogie ist nach Eintritt der Volljährigkeit selbst dann nicht möglich, wenn eine Minderjährigenadoption in "katastrophaler Weise fehlschlägt" (hier sexueller Missbrauch), aber nach dortigen Regeln nicht mehr aufgehoben werden kann (dazu), BGH DRsp 2014/6474 = NJW 2014,1663 = FamRZ 2014,930 [12]. b. Wenn ja: Die Regeln bei Minderjährigen (>Dazu) gelten grds. [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen