- Adoption
- Adoption: Die Reform ab 1.9.2009
- Ausspruch und Voraussetzungen einer Annahme als Kind
- Erforderliche Einwilligungen vor Annahme als Kind
- Wirkungen eines Adoptionsverfahrens
- Adoptionsgeheimnis
- Annahme Volljähriger - Grundsätze
- Annahme Volljähriger - Wirkungen
- Adoption: Sorgerechtliche Zusatzentscheidungen
- Adoption: Namensrechtliche Zusatzentscheidungen
- Verfahren bei Annahme als Kind
- Ersetzung von Einwilligung pp. - Sachrecht
- Ersetzung der Einwilligung oder Zustimmung - Verfahren
- Aufhebung bzw. Ende der Adoption - Voraussetzungen
- Aufhebung bzw. Ende der Adoption bei Volljährigen
- Aufhebung der Adoption - Verfahren
- Aufhebung oder Ende der Adoption - Wirkungen
- Adoption bei Auslandsbezug - Verfahren
- Adoption bei Auslandsbezug - Sachrecht
- AdWirkG - Gesetzestext
- Adoption bei Auslandsbezug - Länder
- Adoption - Checkliste für Annahmeverfahren
- Haager Adoptionsübereinkommen (HAÜ)
(>Bei Minderjährigen / >Adoption Volljähriger / >Verfahren) 1. Grundsätze: a. Überhaupt anwendbar? Wenn das Kind als Minderjähriger angenommen wurde und jetzt volljährig ist, gelten weiterhin unmittelbar die Regeln über die Aufhebung der Minderjährigenadoption (>Dazu), da § 1771 BGB (s.u.2) ausdrücklich nur ein Annahmeverhältnis betrifft, "das zu einem Volljährigen begründet worden ist", OLG Zweibrücken FamRZ 1997,576. § 1771 BGB ist nach der Adoption eines Minderjährigen nicht einmal analog anwendbar, BGH DRsp 2014/6474 = NJW 2014,1663 = FamRZ 2014,930 [11]. Eine Analogie ist nach Eintritt der Volljährigkeit selbst dann nicht möglich, wenn eine Minderjährigenadoption in "katastrophaler Weise fehlschlägt" (hier sexueller Missbrauch), aber nach dortigen Regeln nicht mehr aufgehoben werden kann (dazu), BGH DRsp 2014/6474 = NJW 2014,1663 = FamRZ 2014,930 [12]. b. Wenn ja: Die Regeln bei Minderjährigen (>Dazu) gelten grds. [...]
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