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(>Voraussetzungen / >Verfahren / >Wirkungen der Annahme) 1. Bei gesetzlicher Beendigung: a. Wann gegeben? Bei Heirat (dazu). b. Folgen: Die Folgen wie nach gerichtlicher Aufhebung (s.u.2) treten nicht ein (§ 1766 S.2 BGB >Text). Stattdessen gelten die Regeln unter Eheleuten. 2. Folgen gerichtlicher Aufhebung der Adoption: a. Wann gegeben? Wenn eine Annahme Minderjähriger auf Antrag oder von Amts wegen aufgehoben wird (dazu). Nach Aufhebung einer Volljährigenadoption entsprechend anwendbar (dazu). b. Wann beginnen die Wirkungen? (a) Grundsatz: Erst mit Wirksamwerden des Aufhebungsbeschlusses, nur für die Zukunft (§ 1764 I 1 BGB >Text). (b) Ausnahme in bestimmten Todesfällen: Wenn das Familiengericht einem Aufhebungsantrag des Annehmenden oder des Kindes erst nach dessen Tod stattgibt, wirkt die Aufhebung auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück (§ 1764 I 2 BGB >Text); nicht in sonstigen Fällen, BT-Drs.7/3061 S.50. c. Folgen zum Personenstand: (a) [...]
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