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(>Verfahrensfragen / >Zu einzelnen Ländern) 1. Ausnahmen: Wenn das ausländische (hier pakistanische) Recht keine Adoption zulässt, gilt nach dem ordre public (dazu) deutsches Recht, OLG Schleswig DRsp 2008/2156 = FamRZ 2008,1104. 2. Grundsätze: a. Anknüpfung für die Annahme: (a) Auf welches Recht wird verwiesen? (aa) Ab 31.3.2020: Nach Art.22 I EGBGB n.F. (Text) kommt es (auch infolge der Neuregelung zur Stiefkindadoption >dazu) nur noch auf den Ort der Annahme an, BT-Drs.19/15618 S.15. Bei Inlandsadoptionen gilt stets deutsches Sachrecht. Anderenfalls kommt es auf den gewöhnlichen Aufenthalt (dazu) des Anzunehmenden an. (ab) Altfälle (Art.229 § 52 EGBGB >Text): (aba) Grundsatz: (abaa) Gesetzeslage: "Die Annahme als Kind unterliegt dem Recht des Staates, dem der Annehmende bei der Annahme angehört" (Art.22 I 1 EGBGB). (abab) Bedeutung: Maßgeblich ist das Personalstatut (dazu) der annehmenden Einzelperson im Zeitpunkt der Erfüllung der letzten [...]
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