- Adoption
- Adoption: Die Reform ab 1.9.2009
- Ausspruch und Voraussetzungen einer Annahme als Kind
- Erforderliche Einwilligungen vor Annahme als Kind
- Wirkungen eines Adoptionsverfahrens
- Adoptionsgeheimnis
- Annahme Volljähriger - Grundsätze
- Annahme Volljähriger - Wirkungen
- Adoption: Sorgerechtliche Zusatzentscheidungen
- Adoption: Namensrechtliche Zusatzentscheidungen
- Verfahren bei Annahme als Kind
- Ersetzung von Einwilligung pp. - Sachrecht
- Ersetzung der Einwilligung oder Zustimmung - Verfahren
- Aufhebung bzw. Ende der Adoption - Voraussetzungen
- Aufhebung bzw. Ende der Adoption bei Volljährigen
- Aufhebung der Adoption - Verfahren
- Aufhebung oder Ende der Adoption - Wirkungen
- Adoption bei Auslandsbezug - Verfahren
- Adoption bei Auslandsbezug - Sachrecht
- AdWirkG - Gesetzestext
- Adoption bei Auslandsbezug - Länder
- Adoption - Checkliste für Annahmeverfahren
- Haager Adoptionsübereinkommen (HAÜ)
(>Verfahrensfragen / >Zu einzelnen Ländern) 1. Ausnahmen: Wenn das ausländische (hier pakistanische) Recht keine Adoption zulässt, gilt nach dem ordre public (dazu) deutsches Recht, OLG Schleswig DRsp 2008/2156 = FamRZ 2008,1104. 2. Grundsätze: a. Anknüpfung für die Annahme: (a) Auf welches Recht wird verwiesen? (aa) Ab 31.3.2020: Nach Art.22 I EGBGB n.F. (Text) kommt es (auch infolge der Neuregelung zur Stiefkindadoption >dazu) nur noch auf den Ort der Annahme an, BT-Drs.19/15618 S.15. Bei Inlandsadoptionen gilt stets deutsches Sachrecht. Anderenfalls kommt es auf den gewöhnlichen Aufenthalt (dazu) des Anzunehmenden an. (ab) Altfälle (Art.229 § 52 EGBGB >Text): (aba) Grundsatz: (abaa) Gesetzeslage: "Die Annahme als Kind unterliegt dem Recht des Staates, dem der Annehmende bei der Annahme angehört" (Art.22 I 1 EGBGB). (abab) Bedeutung: Maßgeblich ist das Personalstatut (dazu) der annehmenden Einzelperson im Zeitpunkt der Erfüllung der letzten [...]
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