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(>Endentscheidungen / >Formalien / >Rechtmittelbelehrung) (>§ 38 FamFG im Kontext) (>Früher) 2. Ohne Gründe? / 3. Anforderungen an die Begründung / 4. Folgen bei Mängeln 1. Grundsätze: a. Grds. Begründungspflicht? (a) Gesetzeslage: "Der Beschluss ist zu begründen" (§ 38 III 1 FamFG). (b) Bedeutung: § 38 FamFG gilt für sämtliche Familiensachen (arg. § 113 I 1 FamFG >Text), für § 313a ZPO (dazu) ist kein Raum mehr. Eine Endentscheidung (dazu) in Familiensachen ist grds. zu begründen (Ausnahmen: >s.u.). Für unanfechtbare Entscheidungen ergibt sich aus dem Grundgesetz nur dann eine Pflicht zur Begründung, wenn aus nicht bereits ohne Weiteres erkennbaren Gründen vom eindeutigen Wortlaut einer Vorschrift abgewichen werden soll, BVerfG DRsp 1999/10359 = NJW 1998,3484. Wenn Beschlüsse einem Rechtsmittel unterliegen, müssen sie grds. begründet werden, OLG Düsseldorf FamRZ 2002,249, OLG München NJW-RR 2003,1656 = FamRZ 2004,963 LS. (c) [...]
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