Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
(>Grundlagen / >Weitere Fälle) (>§ 27 VersAusglG im Kontext) Ab 1.9.2009: Die früheren ausdrücklichen Regeln in 1587c Nr.1 BGB (weggefallen) gelten im Rahmen von § 27 VersAusglG (dazu) grds. entsprechend (dazu), aber zu berücksichtigen ist, dass die beiderseitigen Anrechte jetzt jeweils einzeln auszugleichen sind, so dass beide Eheleute sowohl G als auch S sein können. 2. Bei Studentenehe pp. / 3. Bei kindbedingten Nachteilen 4. Wenn wegen Kindererziehungszeiten auszugleichen ist 1. Kommt hier § 27 VersAusglG (1587c Nr.1 BGB) in Betracht? a. Bei Hausfrauenehe: Die Hausarbeit von G ist grds. der Erwerbstätigkeit von S gleichwertig, OLG Köln DRsp 2012/3171. b. Wenn die Einseitigkeit der gemeinsamen Lebensplanung entspricht: Eine einvernehmliche Gestaltung des ehelichen Zusammenlebens kann nur ausnahmsweise eine grobe Unbilligkeit begründen, auch wenn G als Selbständiger keine Anwartschaften erworben hat und S bei G angestellt war, OLG Bamberg DRsp 2001/3564 = FamRZ [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen