- Ausschluss/ Kürzung durch Urteil (§ 1587c BGB) bzw. Beschluss (§ 1587h)
- Allgemeine Voraussetzungen einer Korrektur wegen Härte
- Grobe Unbilligkeit: Fallgruppen-Übersicht
- VA-Ausschluss? Fallgruppe: S trägt einseitig die Lasten
- VA-Ausschluss? Fallgruppe: G ist gut versorgt, S bedürftig
- Ausschluss des VA? Fallgruppe: Verfehlungen
- Ausschluss des VA? Fallgruppe: Relativ kurze Gemeinschaft
- Ist der Versorgungsausgleich unbillig aus sonstigen Gründen?
- Ist ein Bagatell-Ausgleich grob unbillig (§ 1587c Nr.1 BGB)?
- Ist der VA auszuschließen wegen Manipulation?
- Kürzung des VA wegen langfristiger Unterhaltsverletzung?
- Kürzung des VA bei mehreren Versorgungen
- Ausschluss / Kürzung durch Urteil
- Ist der Vertrag aus inhaltlichen Gründen unwirksam?
- Ist eine Folgenvereinbarung zu genehmigen (§ 1587o BGB)?
- Ist der Inhalt der Folgenvereinbarung unzulässig (§§ 1587o I, 134 BGB)?
- Ausschluss/ Einschränkung des VA durch Vertrag
- Bei Nichteinhaltung der Karenzfrist: Ist der Vertrag unwirksam?
- Modifikation des VA durch eine zu genehmigende Folgenvereinbarung
- Unterbleibt die Kürzung bei S (§§ 4 ff VAHRG)?
- Ausschluss/ Modifikation des Versorgungsausgleichs
(>Grundlagen / >Weitere Fälle) (>§ 27 VersAusglG im Kontext) Ab 1.9.2009: Die früheren ausdrücklichen Regeln in 1587c Nr.1 BGB (weggefallen) gelten im Rahmen von § 27 VersAusglG (dazu) grds. entsprechend (dazu), aber zu berücksichtigen ist, dass die beiderseitigen Anrechte jetzt jeweils einzeln auszugleichen sind, so dass beide Eheleute sowohl G als auch S sein können. 2. Bei Studentenehe pp. / 3. Bei kindbedingten Nachteilen 4. Wenn wegen Kindererziehungszeiten auszugleichen ist 1. Kommt hier § 27 VersAusglG (1587c Nr.1 BGB) in Betracht? a. Bei Hausfrauenehe: Die Hausarbeit von G ist grds. der Erwerbstätigkeit von S gleichwertig, OLG Köln DRsp 2012/3171. b. Wenn die Einseitigkeit der gemeinsamen Lebensplanung entspricht: Eine einvernehmliche Gestaltung des ehelichen Zusammenlebens kann nur ausnahmsweise eine grobe Unbilligkeit begründen, auch wenn G als Selbständiger keine Anwartschaften erworben hat und S bei G angestellt war, OLG Bamberg DRsp 2001/3564 = FamRZ [...]
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