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Altes Recht (dazu) (-->Neues Recht) (-->Inhaltlich unwirksam? / -->Steht der Einwand aus § 242 BGB entgegen?) 2. Formelle Voraussetzungen / 3. Änderung des Vertrags? 1. Können die Parteien den Versorgungsausgleich vertraglich regeln? a. Besteht Vertragsfreiheit? (a) Bei Altehen: Bis zum 30.6.1977 war der Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch formlosen Vertrag vor der Heirat möglich, OLG Hamm FamRZ 1995,1363. Die Wirksamkeit des Ausschlusses hängt nicht von einer angemessenen Abfindung oder Gegenleistung ab, BGH NJW 1995,3251. (b) Bei DDR-Ehen: Ein Ausschluss war bis zum 2.10.1999 auf Grund von Art.234 § 6 I 2 EGBGB möglich, OLG Brandenburg FamRZ 2001,1710 = DRsp 2002/6045. (c) Wenn bereits entschieden wurde: Ein gerichtlich angeordneter Versorgungsausgleich kann nicht vertraglich abbedungen werden (auch nicht nach Wiederheirat der Geschiedenen), weder nach § 1408 BGB noch nach § 1587o BGB (dazu), OLG Hamm FamRZ 2007,559. (d) Ansonsten: (da) Grundsätze: Der [...]
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