- Ausschluss/ Kürzung durch Urteil (§ 1587c BGB) bzw. Beschluss (§ 1587h)
- Allgemeine Voraussetzungen einer Korrektur wegen Härte
- Grobe Unbilligkeit: Fallgruppen-Übersicht
- VA-Ausschluss? Fallgruppe: S trägt einseitig die Lasten
- VA-Ausschluss? Fallgruppe: G ist gut versorgt, S bedürftig
- Ausschluss des VA? Fallgruppe: Verfehlungen
- Ausschluss des VA? Fallgruppe: Relativ kurze Gemeinschaft
- Ist der Versorgungsausgleich unbillig aus sonstigen Gründen?
- Ist ein Bagatell-Ausgleich grob unbillig (§ 1587c Nr.1 BGB)?
- Ist der VA auszuschließen wegen Manipulation?
- Kürzung des VA wegen langfristiger Unterhaltsverletzung?
- Kürzung des VA bei mehreren Versorgungen
- Ausschluss / Kürzung durch Urteil
- Ist der Vertrag aus inhaltlichen Gründen unwirksam?
- Ist eine Folgenvereinbarung zu genehmigen (§ 1587o BGB)?
- Ist der Inhalt der Folgenvereinbarung unzulässig (§§ 1587o I, 134 BGB)?
- Ausschluss/ Einschränkung des VA durch Vertrag
- Bei Nichteinhaltung der Karenzfrist: Ist der Vertrag unwirksam?
- Modifikation des VA durch eine zu genehmigende Folgenvereinbarung
- Unterbleibt die Kürzung bei S (§§ 4 ff VAHRG)?
- Ausschluss/ Modifikation des Versorgungsausgleichs
Altes Recht (dazu) (-->Neues Recht) (-->Inhaltlich unwirksam? / -->Steht der Einwand aus § 242 BGB entgegen?) 2. Formelle Voraussetzungen / 3. Änderung des Vertrags? 1. Können die Parteien den Versorgungsausgleich vertraglich regeln? a. Besteht Vertragsfreiheit? (a) Bei Altehen: Bis zum 30.6.1977 war der Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch formlosen Vertrag vor der Heirat möglich, OLG Hamm FamRZ 1995,1363. Die Wirksamkeit des Ausschlusses hängt nicht von einer angemessenen Abfindung oder Gegenleistung ab, BGH NJW 1995,3251. (b) Bei DDR-Ehen: Ein Ausschluss war bis zum 2.10.1999 auf Grund von Art.234 § 6 I 2 EGBGB möglich, OLG Brandenburg FamRZ 2001,1710 = DRsp 2002/6045. (c) Wenn bereits entschieden wurde: Ein gerichtlich angeordneter Versorgungsausgleich kann nicht vertraglich abbedungen werden (auch nicht nach Wiederheirat der Geschiedenen), weder nach § 1408 BGB noch nach § 1587o BGB (dazu), OLG Hamm FamRZ 2007,559. (d) Ansonsten: (da) Grundsätze: Der [...]
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