- Ausschluss/ Kürzung durch Urteil (§ 1587c BGB) bzw. Beschluss (§ 1587h)
- Allgemeine Voraussetzungen einer Korrektur wegen Härte
- Grobe Unbilligkeit: Fallgruppen-Übersicht
- VA-Ausschluss? Fallgruppe: S trägt einseitig die Lasten
- VA-Ausschluss? Fallgruppe: G ist gut versorgt, S bedürftig
- Ausschluss des VA? Fallgruppe: Verfehlungen
- Ausschluss des VA? Fallgruppe: Relativ kurze Gemeinschaft
- Ist der Versorgungsausgleich unbillig aus sonstigen Gründen?
- Ist ein Bagatell-Ausgleich grob unbillig (§ 1587c Nr.1 BGB)?
- Ist der VA auszuschließen wegen Manipulation?
- Kürzung des VA wegen langfristiger Unterhaltsverletzung?
- Kürzung des VA bei mehreren Versorgungen
- Ausschluss / Kürzung durch Urteil
- Ist der Vertrag aus inhaltlichen Gründen unwirksam?
- Ist eine Folgenvereinbarung zu genehmigen (§ 1587o BGB)?
- Ist der Inhalt der Folgenvereinbarung unzulässig (§§ 1587o I, 134 BGB)?
- Ausschluss/ Einschränkung des VA durch Vertrag
- Bei Nichteinhaltung der Karenzfrist: Ist der Vertrag unwirksam?
- Modifikation des VA durch eine zu genehmigende Folgenvereinbarung
- Unterbleibt die Kürzung bei S (§§ 4 ff VAHRG)?
- Ausschluss/ Modifikation des Versorgungsausgleichs
Altes Recht (dazu) (Neuverfahren ab 1.9.2009: Der Genehmigungsvorbehalt entfällt >dazu) (-->Ist der Inhalt nicht angemessen und deshalb die Genehmigung zu versagen?) 2. Sind sonstige Klauseln verboten? 1. Wäre ein Teil-Ausschluss des Versorgungsausgleichs genehmigungsfähig? a. Kommt ein Teilausschluss überhaupt in Betracht? (a) Ist auch der Zeitrahmen disponibel? Durch Vereinbarung kann der Versorgungsausgleich auch teilweise (z.B. wegen der in einem bestimmten Teil der Ehezeit erworbenen Anwartschaften) ausgeschlossen werden; die gesetzlichen Stichtage (dazu) als Bewertungsmaßstab sind jedoch nicht disponibel, so dass ggf. die zu den Stichtagen erteilte Auskunft um vertraglich ausgeschlossene Entgeltpunkte zu bereinigen ist, OLG Frankfurt FamRZ 1996,550, OLG München FamRZ 1997,1082 = DRsp 1998/94, OLG Köln FamRZ 1998,1377 LS unter Bezug auf BGH FamRZ 1990,273 = NJW 1990,1363, OLG Brandenburg FamRZ 2002,754 = DRsp 2004/14483, OLG Brandenburg DRsp 2021/56. (b) Welcher [...]
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