Grobe Unbilligkeit: Fallgruppen-Übersicht:
(>Grundlagen) (>§ 27 VersAusglG im Kontext)
Gesetzeslage:
-Ab 1.9.2009: >Dazu
-Früher: Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt, "soweit die Inanspruchnahme des
Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre .." (§ 1587c Nr.1 BGB).
Fallgruppen:
- Besonderer Einsatz von S (wenn S die Lasten des Familienunterhalts trägt/ getragen
hat)
- Ungleichgewicht der Versorgung (wenn z.B. G auch ohne den Versorgungsausgleich
versorgt ist, während S bedrohlich belastet würde)
- Fehlverhalten von G (incl. Unterlassung)
- Kurze Solidargemeinschaft (kurze Ehe/ lange Trennung)
- Unbilligkeit aus sonstigen Gründen
- Bei Altehen (vor 1977) können an einen Ausschluss großzügigere Maßstäbe angelegt
werden, OLG Köln DRsp 2004/13848 = FamRZ 2004,1728.