- Ausschluss/ Kürzung durch Urteil (§ 1587c BGB) bzw. Beschluss (§ 1587h)
- Allgemeine Voraussetzungen einer Korrektur wegen Härte
- Grobe Unbilligkeit: Fallgruppen-Übersicht
- VA-Ausschluss? Fallgruppe: S trägt einseitig die Lasten
- VA-Ausschluss? Fallgruppe: G ist gut versorgt, S bedürftig
- Ausschluss des VA? Fallgruppe: Verfehlungen
- Ausschluss des VA? Fallgruppe: Relativ kurze Gemeinschaft
- Ist der Versorgungsausgleich unbillig aus sonstigen Gründen?
- Ist ein Bagatell-Ausgleich grob unbillig (§ 1587c Nr.1 BGB)?
- Ist der VA auszuschließen wegen Manipulation?
- Kürzung des VA wegen langfristiger Unterhaltsverletzung?
- Kürzung des VA bei mehreren Versorgungen
- Ausschluss / Kürzung durch Urteil
- Ist der Vertrag aus inhaltlichen Gründen unwirksam?
- Ist eine Folgenvereinbarung zu genehmigen (§ 1587o BGB)?
- Ist der Inhalt der Folgenvereinbarung unzulässig (§§ 1587o I, 134 BGB)?
- Ausschluss/ Einschränkung des VA durch Vertrag
- Bei Nichteinhaltung der Karenzfrist: Ist der Vertrag unwirksam?
- Modifikation des VA durch eine zu genehmigende Folgenvereinbarung
- Unterbleibt die Kürzung bei S (§§ 4 ff VAHRG)?
- Ausschluss/ Modifikation des Versorgungsausgleichs
Altes Recht (dazu) (-->Neues Recht) (-->Grundlagen) Grobe Unbilligkeit wird bejaht bei einem Ausgleichsbetrag im Pfennig-Bereich, nicht aber bei 2,80 DM, OLG Brandenburg DRsp 2001/7538 = FamRZ 2000,893 LS. Ein Ausgleich im Cent-Bereich ist grob unbillig, OLG Brandenburg DRsp 2003/7519 = FamRZ 2003,1754; krit.Anm. Kemnade. Umgekehrt kann ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs gerade deshalb abzulehnen sein, weil der Ausgleichsbetrag (hier 20,95 € monatlich) angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse von S nicht ins Gewicht fällt, OLG Hamm DRsp 2008/21490 = FamRZ 2009,1072. [...]
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