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Altes Recht (dazu) (-->Neues Recht) (-->Grundlagen) Grobe Unbilligkeit wird bejaht bei einem Ausgleichsbetrag im Pfennig-Bereich, nicht aber bei 2,80 DM, OLG Brandenburg DRsp 2001/7538 = FamRZ 2000,893 LS. Ein Ausgleich im Cent-Bereich ist grob unbillig, OLG Brandenburg DRsp 2003/7519 = FamRZ 2003,1754; krit.Anm. Kemnade. Umgekehrt kann ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs gerade deshalb abzulehnen sein, weil der Ausgleichsbetrag (hier 20,95 € monatlich) angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse von S nicht ins Gewicht fällt, OLG Hamm DRsp 2008/21490 = FamRZ 2009,1072. [...]
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