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(>Grundlagen) (>§ 27 VersAusglG im Kontext) Ab 1.9.2009: Die bisherigen ausdrücklichen Regeln in 1587c Nr.3 BGB (weggefallen) gelten im Rahmen von § 27 VersAusglG (dazu) grds. entsprechend (dazu), aber zu berücksichtigen ist, dass die beiderseitigen Anrechte jetzt jeweils einzeln auszugleichen sind, so dass beide Eheleute sowohl G als auch S sein können. 3. Gröblich? / 4. Während der Ehe? / 5. Längere Zeit? 1. Grundsätze: a. Gesetzeslage: (a) Ab 1.9.2009: Eine ausdrückliche Regelung gibt es nicht mehr (s.o.). (b) Früher: ".. wenn der Berechtigte während der Ehe längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat" (§ 1587c Nr.3 BGB). b. Übersicht: Wann kommt hier eine Kürzung in Betracht? (a) Voraussetzungen: Nur bei: 1) gröblicher (>s.u.) 2) Vernachlässigung der Pflicht zum Familienunterhalt (s.u.2) 3) während der Ehe (>s.u.) 4) über längere Zeit (>s.u.). (b) Folgen: Der Ausgleichsbetrag kann [...]
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