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(>Grundlagen / >Phasenverschobene Ehe) (>§ 27 VersAusglG im Kontext) Ab 1.9.2009: Die bisherigen ausdrücklichen Regeln in 1587c Nr.1 BGB (weggefallen) gelten im Rahmen von § 27 VersAusglG (dazu) grds. entsprechend (dazu), aber zu berücksichtigen ist, dass die beiderseitigen Anrechte jetzt jeweils einzeln auszugleichen sind, so dass beide Eheleute sowohl G als auch S sein können. 1. Genügt extrem kurzes Zusammenleben für einen Ausschluss des VA? a) Bei maximal 2 Monaten: Ja, vgl. BGH DRsp 1994/5014 LS = FamRZ 1981,944. Anderes gilt jedoch (trotz nur wenigen Tagen des Zusammenlebens), wenn G in der Folgezeit ein gemeinschaftliches Kind betreut hat, BGH DRsp 2005/18604 = NJW 2005,3572 = FamRZ 2005,2052. Ja, jedenfalls wenn sonstige Unbilligkeitsgründe hinzu kommen, OLG Oldenburg DRsp 2009/24886 = FamRZ 2008,1866. b) Bei 14 Monaten: Ja, wenn keine Versorgungsgemeinschaft begründet wurde (Heirat aus ausländerrechtlichen Erwägungen), OLG Köln DRsp 1997/9494 = FamRZ [...]
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