- Ausschluss/ Kürzung durch Urteil (§ 1587c BGB) bzw. Beschluss (§ 1587h)
- Allgemeine Voraussetzungen einer Korrektur wegen Härte
- Grobe Unbilligkeit: Fallgruppen-Übersicht
- VA-Ausschluss? Fallgruppe: S trägt einseitig die Lasten
- VA-Ausschluss? Fallgruppe: G ist gut versorgt, S bedürftig
- Ausschluss des VA? Fallgruppe: Verfehlungen
- Ausschluss des VA? Fallgruppe: Relativ kurze Gemeinschaft
- Ist der Versorgungsausgleich unbillig aus sonstigen Gründen?
- Ist ein Bagatell-Ausgleich grob unbillig (§ 1587c Nr.1 BGB)?
- Ist der VA auszuschließen wegen Manipulation?
- Kürzung des VA wegen langfristiger Unterhaltsverletzung?
- Kürzung des VA bei mehreren Versorgungen
- Ausschluss / Kürzung durch Urteil
- Ist der Vertrag aus inhaltlichen Gründen unwirksam?
- Ist eine Folgenvereinbarung zu genehmigen (§ 1587o BGB)?
- Ist der Inhalt der Folgenvereinbarung unzulässig (§§ 1587o I, 134 BGB)?
- Ausschluss/ Einschränkung des VA durch Vertrag
- Bei Nichteinhaltung der Karenzfrist: Ist der Vertrag unwirksam?
- Modifikation des VA durch eine zu genehmigende Folgenvereinbarung
- Unterbleibt die Kürzung bei S (§§ 4 ff VAHRG)?
- Ausschluss/ Modifikation des Versorgungsausgleichs
Altes Recht (dazu) Erforderlich ist immer ein Antrag beim Versicherungsträger (§ 9 VAHRG) 1. Nach § 4 VAHRG: (-->Neuverfahren ab 1.9.2009) a. Gesetzeslage: Die angeordnete Kürzung der Rente von S entfällt beim Tod von G, solange dieser "keine Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht erhalten" hat (§ 4 I VAHRG, "Heimfallprivileg"), vgl. Scholz/ Stein M R.227. b. Greift diese Regelung ein? (a) Welche Leistungen darf G aus dem Recht noch nicht erhalten haben? Alle Leistungen nach § 23 I Nr.1 SGB I kommen in Betracht (Reha, Renten, Abfindungen, Zuschüsse, Erstattungen), BSG FamRZ 1992,1411. (b) Bis zu welchem Grenzwert wären sie unschädlich? 2 Jahresbeträge der Vollrente wegen Alters; geringere Leistungen werden verrechnet (§ 4 II VAHRG). c. Wirkungen: S erhält dann seine ungekürzte Versorgung, ferner ggf. Erstattungen nach § 7 bzw. § 8 VAHRG, Bergner FPR 2007,139. Der Anspruch auf Rückgängigmachung ist zeitlich nicht [...]
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