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Altes Recht (dazu) Erforderlich ist immer ein Antrag beim Versicherungsträger (§ 9 VAHRG) 1. Nach § 4 VAHRG: (-->Neuverfahren ab 1.9.2009) a. Gesetzeslage: Die angeordnete Kürzung der Rente von S entfällt beim Tod von G, solange dieser "keine Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht erhalten" hat (§ 4 I VAHRG, "Heimfallprivileg"), vgl. Scholz/ Stein M R.227. b. Greift diese Regelung ein? (a) Welche Leistungen darf G aus dem Recht noch nicht erhalten haben? Alle Leistungen nach § 23 I Nr.1 SGB I kommen in Betracht (Reha, Renten, Abfindungen, Zuschüsse, Erstattungen), BSG FamRZ 1992,1411. (b) Bis zu welchem Grenzwert wären sie unschädlich? 2 Jahresbeträge der Vollrente wegen Alters; geringere Leistungen werden verrechnet (§ 4 II VAHRG). c. Wirkungen: S erhält dann seine ungekürzte Versorgung, ferner ggf. Erstattungen nach § 7 bzw. § 8 VAHRG, Bergner FPR 2007,139. Der Anspruch auf Rückgängigmachung ist zeitlich nicht [...]
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