Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
(>Grundlagen) (>§ 27 VersAusglG im Kontext) Ab 1.9.2009: Die bisherigen ausdrücklichen Regeln in 1587c Nr.2 BGB (weggefallen) gelten im Rahmen von § 27 VersAusglG (dazu) grds. entsprechend (dazu), aber zu berücksichtigen ist, dass die beiderseitigen Anrechte jetzt jeweils einzeln auszugleichen sind, so dass beide Eheleute sowohl G als auch S sein können. 2. Fälle 1. Kommt § 27 VersAusglG (1587c Nr.2 BGB) in Betracht? a. Unter welchen Voraussetzungen? (a) Gesetzeslage: (aa) Ab 1.9.2009: Eine ausdrückliche Regelung gibt es nicht mehr (s.o.). (ab) Früher: ".. soweit der Berechtigte in Erwartung der Scheidung oder nach der Scheidung durch Handeln oder Unterlassen bewirkt hat, dass ihm zustehende Anwartschaften ... nicht entstanden oder entfallen sind" (§ 1587c Nr.2 BGB). (b) Welches Verhalten von G muss hier vorliegen? Bis 2009 war (für Nr.2) erforderlich, dass G absichtlich die Ausgleichsbilanz (dazu) verschlechtert hat; ab 1.9.2009 genügt jedes manipulative [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen