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(>Grundlagen) (>§ 27 VersAusglG im Kontext) Ab 1.9.2009: Die bisherigen ausdrücklichen Regeln in 1587c Nr.1 BGB (weggefallen) gelten im Rahmen von § 27 VersAusglG (dazu) grds. entsprechend (dazu), aber zu berücksichtigen ist, dass die beiderseitigen Anrechte jetzt jeweils einzeln auszugleichen sind, so dass beide Eheleute sowohl G als auch S sein können. 3. Träte eine Überbegünstigung von G ein? / 4. Bei Bedürftigkeit von S 1. Wann kommt hier § 27 VersAusglG (1587c Nr.1 BGB) in Betracht? a. Grundsatz: Die Vorschrift ist anwendbar, wenn der Versorgungsausgleich lediglich zur Erhöhung einer bereits ausreichenden Altersversorgung von G führt, während S auf die entzogenen Anrechte dringend angewiesen ist, OLG Hamburg DRsp 2001/16459 = FamRZ 2002,1257, OLG Hamm DRsp 2004/11877 = FamRZ 2005,38. b. Was ist zu prüfen? Für eine Kürzung oder einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs müssten die folgenden 3 Voraussetzungen vorliegen (vgl. OLG München FamRZ 1993,1320): [...]
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