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(>Grundlagen) (>§ 27 VersAusglG im Kontext) Ab 1.9.2009: Die bisherigen ausdrücklichen Regeln in 1587c Nr.1 BGB (weggefallen) gelten im Rahmen von § 27 VersAusglG (dazu) grds. entsprechend (dazu), aber zu berücksichtigen ist, dass die beiderseitigen Anrechte jetzt jeweils einzeln auszugleichen sind, so dass beide Eheleute sowohl G als auch S sein können. 1. Im Hinblick auf Veränderungen der Versorgungssituation: a. Wegen künftiger Veränderungen? Grds. ist keine Prognoseentscheidung zulässig, BGH DRsp 2000/2414 = FamRZ 2000,749 (zu § 55 BeamtVG >dazu). b. Wenn eine Änderung eingetreten ist: Ggf. ja bei vorzeitigem Ruhestand bzw. Erwerbsminderung: >Dazu. 2. Aus sonstigen Gründen: § 27 VersAusglG ermöglicht keine generelle Korrektur systembedingter Belastungen, solange die Durchführung des ungekürzten VA nicht zu einem grob unbilligen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zwischen den Eheleuten führen würde (dazu), BGH DRsp 2015/7685 = FamRZ 2015,1001 [17]. 3. [...]
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