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(>Speziell § 27 VersAusglG) 2. Disponibel? / 3. Maßgebliche Zeitpunkte / 4. Darlegung/Ermittlung 1. Kommt eine Härtekorrektur in Betracht? (>Tatsächlich gegeben/ Fälle?) a. Gesetzeslage: (a) Ab 1.9.2009 (dazu): "Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre" (§ 27 S.1 VersAusglG). (b) Früher: Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt, "soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre .." (§ 1587c Nr.1 BGB). b. Ist die Vorschrift überhaupt anwendbar? (a) Nur zum Schutz von S: (aa) Nicht für G: (aaa) Grundsätze: Keinesfalls darf die Vorschrift zu einer Erhöhung des Ausgleichsbetrags führen, BGH DRsp 1992/3539 = FamRZ 1987,48, OLG Köln DRsp 1999/9772 = FamRZ 2000,157. Zugunsten von G kämen nur allgemeine Regeln der [...]
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