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(>Grundlagen) (>§ 27 VersAusglG im Kontext) Ab 1.9.2009: Die bisherigen ausdrücklichen Regeln in 1587c Nr.1 BGB (weggefallen) gelten im Rahmen von § 27 VersAusglG (dazu) grds. entsprechend (dazu), aber zu berücksichtigen ist, dass die beiderseitigen Anrechte jetzt jeweils einzeln auszugleichen sind, so dass beide Eheleute sowohl G als auch S sein können. 2. Einzelne Verfehlungen inl. Unterlassungen 1. Wann kann eine Verfehlung von G grds. § 27 VersAusglG (1587c Nr.1 BGB) begründen? a. Verfehlung gegen S vor der Trennung: (a) Kommt überhaupt eine Verfehlung in Betracht? (aa) Gesetzeslage: Umstände dürfen "nicht allein deshalb berücksichtigt werden, weil sie zum Scheitern der Ehe geführt haben" (§ 1587c Nr.1 2.HS BGB bis 31.8.2009). (ab) Was kommt in Betracht? Nur extreme und anhaltende Verfehlungen wie bei § 1381 BGB (dazu), OLG Karlsruhe DRsp 2003/16450 LS = FamRZ 1997,30. Bei besonderer Schwere auch ein einmaliges Fehlverhalten, OLG Bamberg DRsp [...]
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