Gehen Unterhaltsansprüche bei Sozialhilfe/Grundsicherung über?
(>Ist Sozialhilfe Einkommen? / >Grundsicherung / Gesetzestext)
Sachrecht:
-Regelsätze: >Dazu
-Gehen Ansprüche auf den Sozialhilfeträger über?
-Normen/ Historie (>Gesetzestext von § 94 SGB XII)
-Voraussetzungen für eine Cessio legis + Ausschlüsse (Menü)
-Welche Wirkungen hat ein Rechtsübergang?
Wie wäre gerichtlich vorzugehen?
(in Neuverfahren ab 1.9.2009 keine Änderung bis auf die Terminologie (dazu), also "Antrag" statt "Klage" etc.)
-Rechtsweg:
Die Zivilgerichte sind umfassend zuständig (§ 94 V 3 SGB XII), auch wegen öffentlich-rechtlicher Vorfragen, Niepmann/Seiler[14.] R.660. Dies schließt aber den Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht aus, BSG DRsp 2018/17440 = NJW 2019,875. Eine Feststellungsklage beim Sozialgericht betr. § 94 III SGB XII (dazu) ich nicht zulässig, BSG DRsp 2018/17440 = FamRZ 2019,1141.
-Welche Klagen/Anträge sind möglich? (>Abänderung?)
-Des Sozialhilfeträgers: >Dazu
-Der Leistungsberechtigten Person:
-Soweit es nicht zum Rechtsübergang kommt
-Bevor das Recht übergegangen ist
-Bei Ermächtigung durch den Sozialhilfe-Träger
-Klagen beider: >Dazu
-Negative Feststellungsklage gegen den Empfänger der Hilfe:
Nach Übergang fehlt für S das Feststellungsinteresse, KG FamRZ 2003,1570.