Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
(Vorgehen /  Übergang /  Hauptmenü )

Gehen Unterhaltsansprüche bei Sozialhilfe/Grundsicherung über?        

(Unt/594)
Autor: Brückel

(>Ist Sozialhilfe Einkommen? /  >Grundsicherung /  Gesetzestext)

Sachrecht:

-Regelsätze: >Dazu

-Gehen Ansprüche auf den Sozialhilfeträger über?

-Normen/ Historie  (>Gesetzestext von § 94 SGB XII)

-Voraussetzungen für eine Cessio legis + Ausschlüsse  (Menü)

-Welche Wirkungen hat ein Rechtsübergang?  

Wie wäre gerichtlich vorzugehen?

(in Neuverfahren ab 1.9.2009 keine Änderung bis auf die Terminologie (dazu), also "Antrag" statt "Klage" etc.)

-Rechtsweg:

Die Zivilgerichte sind umfassend zuständig (§ 94 V 3 SGB XII), auch wegen öffentlich-rechtlicher Vorfragen, Niepmann/Seiler[14.] R.660. Dies schließt aber den Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht aus, BSG DRsp 2018/17440 = NJW 2019,875. Eine Feststellungsklage beim Sozialgericht betr. § 94 III SGB XII (dazu) ich nicht zulässig, BSG DRsp 2018/17440 = FamRZ 2019,1141.

-Welche Klagen/Anträge sind möglich? (>Abänderung?)

-Des Sozialhilfeträgers: >Dazu

-Der Leistungsberechtigten Person:

-Soweit es nicht zum Rechtsübergang kommt

-Bevor das Recht übergegangen ist

-Nach Rechtsübergang  

-Bei Ermächtigung durch den Sozialhilfe-Träger

-Nach Rückabtretung

-Klagen beider: >Dazu

-Negative Feststellungsklage gegen den Empfänger der Hilfe:

Nach Übergang fehlt für S das Feststellungsinteresse, KG FamRZ 2003,1570.

-Hemmung der Verjährung?