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1. Beteiligte: L = Leistungsberechtigte Person (SGB XII). S = Unterhaltsschuldner 2. Grundsätze: a. Vorrangig ist das BGB zu prüfen: Auf § 94 III SGB XII kommt es nur an, soweit der Unterhaltsanspruch nicht schon nach dem BGB (dazu) aus Unbilligkeitsgründen eingeschränkt ist, BGH DRsp 2010/12986 = FamRZ 2010,1418 = NJW 2010,2957 [15, 32]. § 1611 BGB (dazu) ist vorrangig zu prüfen, BGH DRsp 2014/3654 = FamRZ 2014,541 = NJW 2014,1177 [31]. b. Nach SGB XII (ab dem 1.1.2005): (a) Gesetzeslage: "Ansprüche .. gehen nicht über, soweit der Übergang .. eine unbillige Härte bedeuten würde" (§ 94 III 1 Nr.2 SGB XII >Text). (b) Bedeutung: Ein Übergang scheidet aus, "soweit" er eine unbillige Härte bedeuten würde. Da § 94 III SGB XII auch auf Absatz 2 Bezug nimmt, kann auch der betragsmäßig beschränkte Übergang (dazu) bei volljährigen behinderten oder pflegebedürftigen Kindern im Einzelfall unbillig sein, BGH DRsp 2010/12986 = FamRZ 2010,1418 = NJW [...]
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