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1. Beteiligte: L = Leistungsberechtigte Person (SGB XII) S = Unterhaltsschuldner 2. Grundsätze: a. Gesetzeslage: (>Volltext) (a) § 94 I 1 SGB XII: "Hat [L] .. nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch .." (b) § 94 I 2 SGB XII: "Der Übergang .. ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird". b. Bedeutung: Ein Rechtsübergangs setzt voraus, dass der Anspruch: (1) Besteht und fällig ist: Nur wenn L gegen S einen fälligen Anspruch auf Barunterhalt hat; ein weitergehender sozialrechtlicher Bedarf von L führt nicht zum Übergang, Münder FuR 1997,330, OLG Brandenburg DRsp 2009/20251 = FamRZ 2010,302. Nur wenn zeitgleich L bedürftig und S leistungsfähig ist, BVerfG DRsp 2005/8640 = NJW 2005,1927 = FamRZ 2005,1051, OLG Brandenburg DRsp 2019/11836 = FamRZ 2019,1862. Die Bedürftigkeit von L ist vom Träger sowohl zivilrechtlich als auch sozialrechtlich darzulegen, OLG Brandenburg DRsp 2009/20251 = FamRZ 2010,302. [...]
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