- Gehen Unterhaltsansprüche bei Sozialhilfe/Grundsicherung über?
- Rechtsübergang bei Sozialhilfe: Normen/ Historie
- Regelsätze der Sozialhilfe (SGB XII)
- Ältere Regelsätze der Sozialhilfe
- Sachliche Voraussetzungen des Rechts-Übergangs (Sozialhilfe)
- Welche Beziehung S - L muss für einen Übergang vorliegen (Sozialhilfe)?
- Zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch von L gegen S (Sozialhilfe)?
- Muss S sozialrechtlich leistungsfähig sein (Schuldnerschutz)?
- Scheitert ein Anspruchsübergang an unbilliger Härte (Sozialhilfe)?
- Nur soweit nicht die Einkünfte von H sozialhilferechtlich anrechnungsfrei sind (§ 91 II 1 BSHG)
- Wirkungen der cessio legis bei Sozialhilfe u.a.
- Ist eine Leistung erbracht (Sozialhilfe)?
- Wie kann der Sozialhilfeträger den übergegangenen Anspruch geltend machen?
- Kann der Leistungsempfänger trotz Rechtsübergangs klagen?
- Kann der Leistungsempfänger vor Rechtsübergang klagen?
- Kann L mit Ermächtigung des Sozialhilfeträgers klagen?
- Kann L den Unterhalt nach Rückabtretung einklagen?
- Kann L klagen, soweit trotz Hilfeleistung das Recht nicht übergeht?
- Wenn sowohl der Hilfeträger als auch der Leistungsempfänger klagen könnten
3. Wenn nicht gleichmäßig geleistet wird 1. Beteiligte: L = Leistungsberechtigte Person (SGB XII) S = Unterhaltsschuldner 2. Grundsätze: a. Gesetzeslage: Der Anspruch geht "bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen .. über" (§ 94 I 1 SGB XII). (>Text) b. Wurden Aufwendungen "geleistet"? Maßgeblich ist nicht die Bewilligung, sondern die tatsächliche Auszahlung, Wendl-Staudigl[5.] § 6 R.549. c. Sind folgende Leistungen erheblich? (a) Grundsicherung (dazu): Der Übergang des Anspruchs "gegenüber Eltern und Kindern ist ausgeschlossen" (§ 94 I 3 2.HS SGB XII). Ob dies entsprechend bei Bezug von nachrangiger Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII anwendbar sein kann, bleibt offen; jedenfalls würde dann ggf. § 94 III 1 Nr.2 SGB XII (dazu) einem Anspruchsübergang gegen privilegierte Kinder entgegenstehen, BGH DRsp 2015/13825 = FamRZ 2015,1467 = NJW 2015,2655 [31]. Leistungen nach §§ 41 ff SGB XII an den Ehegatten führen [...]
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