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3. Wenn nicht gleichmäßig geleistet wird 1. Beteiligte: L = Leistungsberechtigte Person (SGB XII) S = Unterhaltsschuldner 2. Grundsätze: a. Gesetzeslage: Der Anspruch geht "bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen .. über" (§ 94 I 1 SGB XII). (>Text) b. Wurden Aufwendungen "geleistet"? Maßgeblich ist nicht die Bewilligung, sondern die tatsächliche Auszahlung, Wendl-Staudigl[5.] § 6 R.549. c. Sind folgende Leistungen erheblich? (a) Grundsicherung (dazu): Der Übergang des Anspruchs "gegenüber Eltern und Kindern ist ausgeschlossen" (§ 94 I 3 2.HS SGB XII). Ob dies entsprechend bei Bezug von nachrangiger Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII anwendbar sein kann, bleibt offen; jedenfalls würde dann ggf. § 94 III 1 Nr.2 SGB XII (dazu) einem Anspruchsübergang gegen privilegierte Kinder entgegenstehen, BGH DRsp 2015/13825 = FamRZ 2015,1467 = NJW 2015,2655 [31]. Leistungen nach §§ 41 ff SGB XII an den Ehegatten führen [...]
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