- Gehen Unterhaltsansprüche bei Sozialhilfe/Grundsicherung über?
- Rechtsübergang bei Sozialhilfe: Normen/ Historie
- Regelsätze der Sozialhilfe (SGB XII)
- Ältere Regelsätze der Sozialhilfe
- Sachliche Voraussetzungen des Rechts-Übergangs (Sozialhilfe)
- Welche Beziehung S - L muss für einen Übergang vorliegen (Sozialhilfe)?
- Zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch von L gegen S (Sozialhilfe)?
- Muss S sozialrechtlich leistungsfähig sein (Schuldnerschutz)?
- Scheitert ein Anspruchsübergang an unbilliger Härte (Sozialhilfe)?
- Nur soweit nicht die Einkünfte von H sozialhilferechtlich anrechnungsfrei sind (§ 91 II 1 BSHG)
- Wirkungen der cessio legis bei Sozialhilfe u.a.
- Ist eine Leistung erbracht (Sozialhilfe)?
- Wie kann der Sozialhilfeträger den übergegangenen Anspruch geltend machen?
- Kann der Leistungsempfänger trotz Rechtsübergangs klagen?
- Kann der Leistungsempfänger vor Rechtsübergang klagen?
- Kann L mit Ermächtigung des Sozialhilfeträgers klagen?
- Kann L den Unterhalt nach Rückabtretung einklagen?
- Kann L klagen, soweit trotz Hilfeleistung das Recht nicht übergeht?
- Wenn sowohl der Hilfeträger als auch der Leistungsempfänger klagen könnten
3. Geht das Recht über, wenn S fiktiv leistungsfähig ist? 1. Beteiligte: L = Leistungsberechtigte Person (SGB XII). S = Unterhaltsschuldner 2. Scheidet ein Rechtsübergang wegen Armut von S aus? a. Gesetzeslage: "Ansprüche .. gehen nicht über, soweit [S] Leistungsberechtigte nach [§§ 19, 27 ff] ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde" (§ 94 III 1 Nr.1 SGB XII). (>Text) b. Bedeutung: Zu einem Anspruchsübergang kann es nur dann kommen, wenn L einen Anspruch (dazu) gegen S hat, was zunächst einmal dessen zivilrechtliche Leistungsfähigkeit (dazu) voraussetzt. Außerdem muss S auch sozialhilferechtlich als leistungsfähig einzustufen sein, OLG Düsseldorf DRsp 1999/9667 = FamRZ 1999,1020 (denn S soll nicht seinerseits sozialhilfebedürftig werden). c. Wann wäre Armut zu berücksichtigen? Sobald der Sozialhilfeträger davon "Kenntnis hat" (§ 94 III 2 SGB XII). d. Wann ist S sozialhilferechtlich arm? Wenn S für Hilfe zum Lebensunterhalt [...]
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