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3. Geht das Recht über, wenn S fiktiv leistungsfähig ist? 1. Beteiligte: L = Leistungsberechtigte Person (SGB XII). S = Unterhaltsschuldner 2. Scheidet ein Rechtsübergang wegen Armut von S aus? a. Gesetzeslage: "Ansprüche .. gehen nicht über, soweit [S] Leistungsberechtigte nach [§§ 19, 27 ff] ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde" (§ 94 III 1 Nr.1 SGB XII). (>Text) b. Bedeutung: Zu einem Anspruchsübergang kann es nur dann kommen, wenn L einen Anspruch (dazu) gegen S hat, was zunächst einmal dessen zivilrechtliche Leistungsfähigkeit (dazu) voraussetzt. Außerdem muss S auch sozialhilferechtlich als leistungsfähig einzustufen sein, OLG Düsseldorf DRsp 1999/9667 = FamRZ 1999,1020 (denn S soll nicht seinerseits sozialhilfebedürftig werden). c. Wann wäre Armut zu berücksichtigen? Sobald der Sozialhilfeträger davon "Kenntnis hat" (§ 94 III 2 SGB XII). d. Wann ist S sozialhilferechtlich arm? Wenn S für Hilfe zum Lebensunterhalt [...]
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