- Gehen Unterhaltsansprüche bei Sozialhilfe/Grundsicherung über?
- Rechtsübergang bei Sozialhilfe: Normen/ Historie
- Regelsätze der Sozialhilfe (SGB XII)
- Ältere Regelsätze der Sozialhilfe
- Sachliche Voraussetzungen des Rechts-Übergangs (Sozialhilfe)
- Welche Beziehung S - L muss für einen Übergang vorliegen (Sozialhilfe)?
- Zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch von L gegen S (Sozialhilfe)?
- Muss S sozialrechtlich leistungsfähig sein (Schuldnerschutz)?
- Scheitert ein Anspruchsübergang an unbilliger Härte (Sozialhilfe)?
- Nur soweit nicht die Einkünfte von H sozialhilferechtlich anrechnungsfrei sind (§ 91 II 1 BSHG)
- Wirkungen der cessio legis bei Sozialhilfe u.a.
- Ist eine Leistung erbracht (Sozialhilfe)?
- Wie kann der Sozialhilfeträger den übergegangenen Anspruch geltend machen?
- Kann der Leistungsempfänger trotz Rechtsübergangs klagen?
- Kann der Leistungsempfänger vor Rechtsübergang klagen?
- Kann L mit Ermächtigung des Sozialhilfeträgers klagen?
- Kann L den Unterhalt nach Rückabtretung einklagen?
- Kann L klagen, soweit trotz Hilfeleistung das Recht nicht übergeht?
- Wenn sowohl der Hilfeträger als auch der Leistungsempfänger klagen könnten
(Unt/602) Altes Recht (bis 31.12.2004) 1. Beteiligte: H = Hilfeempfänger (BSHG) S = Unterhaltsschuldner 2. Ab dem 1.1.2005: Die Bestimmung ist entfallen (da S bei Anrechnungsfreiheit seiner Einkünfte ggf. selbst sozialhilfeberechtigt wäre, so dass dann § 94 III 1 Nr.1 SGB XII gilt >dazu). 3. Bis 31.12.2004: a. Scheidet ein Übergang des Unterhaltsanspruchs aus? Soweit H sein Vermögen und Einkommen (dazu gehören auch Ansprüche gegen S) für den eigenen Unterhalt nicht einzusetzen hat, greift die cessio legis nicht ein (§ 91 II 1 BSHG; vgl. Hampel FamRZ 1996,513). S wird hier so behandelt, als sei er H, Münder NJW 2001,2204. b. Zweifels-Fälle: (a) Bei Hilfe in besonderen Lebenslagen: Besondere Freibeträge gelten (§§ 79 bis 89 BSHG). (b) Bei Einkünften von H: (ba) Wegen Körperschäden: Einkünfte des H infolge von Körperschäden bleiben generell anrechnungsfrei (§§ 76 bis 78 BSHG). (bb) Altersvorsorgeunterhalt: Dieser wird von § 91 BSHG nicht erfasst, da er [...]
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