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(Unt/602) Altes Recht (bis 31.12.2004) 1. Beteiligte: H = Hilfeempfänger (BSHG) S = Unterhaltsschuldner 2. Ab dem 1.1.2005: Die Bestimmung ist entfallen (da S bei Anrechnungsfreiheit seiner Einkünfte ggf. selbst sozialhilfeberechtigt wäre, so dass dann § 94 III 1 Nr.1 SGB XII gilt >dazu). 3. Bis 31.12.2004: a. Scheidet ein Übergang des Unterhaltsanspruchs aus? Soweit H sein Vermögen und Einkommen (dazu gehören auch Ansprüche gegen S) für den eigenen Unterhalt nicht einzusetzen hat, greift die cessio legis nicht ein (§ 91 II 1 BSHG; vgl. Hampel FamRZ 1996,513). S wird hier so behandelt, als sei er H, Münder NJW 2001,2204. b. Zweifels-Fälle: (a) Bei Hilfe in besonderen Lebenslagen: Besondere Freibeträge gelten (§§ 79 bis 89 BSHG). (b) Bei Einkünften von H: (ba) Wegen Körperschäden: Einkünfte des H infolge von Körperschäden bleiben generell anrechnungsfrei (§§ 76 bis 78 BSHG). (bb) Altersvorsorgeunterhalt: Dieser wird von § 91 BSHG nicht erfasst, da er [...]
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