- Gehen Unterhaltsansprüche bei Sozialhilfe/Grundsicherung über?
- Rechtsübergang bei Sozialhilfe: Normen/ Historie
- Regelsätze der Sozialhilfe (SGB XII)
- Ältere Regelsätze der Sozialhilfe
- Sachliche Voraussetzungen des Rechts-Übergangs (Sozialhilfe)
- Welche Beziehung S - L muss für einen Übergang vorliegen (Sozialhilfe)?
- Zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch von L gegen S (Sozialhilfe)?
- Muss S sozialrechtlich leistungsfähig sein (Schuldnerschutz)?
- Scheitert ein Anspruchsübergang an unbilliger Härte (Sozialhilfe)?
- Nur soweit nicht die Einkünfte von H sozialhilferechtlich anrechnungsfrei sind (§ 91 II 1 BSHG)
- Wirkungen der cessio legis bei Sozialhilfe u.a.
- Ist eine Leistung erbracht (Sozialhilfe)?
- Wie kann der Sozialhilfeträger den übergegangenen Anspruch geltend machen?
- Kann der Leistungsempfänger trotz Rechtsübergangs klagen?
- Kann der Leistungsempfänger vor Rechtsübergang klagen?
- Kann L mit Ermächtigung des Sozialhilfeträgers klagen?
- Kann L den Unterhalt nach Rückabtretung einklagen?
- Kann L klagen, soweit trotz Hilfeleistung das Recht nicht übergeht?
- Wenn sowohl der Hilfeträger als auch der Leistungsempfänger klagen könnten
1. Beteiligte: L = Leistungsberechtigte Person (SGB XII) S = Unterhaltsschuldner 2. Kommt ein Übergang in Betracht? a. Gesetzeslage: "Der Übergang ist auch ausgeschlossen, wenn [S] zum Personenkreis des § 19 gehört oder [S] mit [L] vom zweiten Grad an verwandt ist" (§ 94 I 3 1.HS SGB XII). (>Text) b. Bedeutung: Also kommt ein Übergang des Unterhaltsanspruchs nur unter folgenden Voraussetzungen in Betracht (im Umkehrschluss): (a) Wenn es um Unterhalt wegen Ehe/ Lebenspartnerschaft geht: Erst wenn S und L getrennt leben (arg. § 19 I 2 SGB XII); bis zur Trennung würde nämlich Einkommen von S ggf. bereits die Gewährung von Sozialhilfe ausschließen; zur Situation während bestehender Bedarfsgemeinschaft vgl. Wendl-Staudigl[5.] § 6 R.517 ff, Münder NJW 2001,2202). S ist beweispflichtig, Münder NJW 2001,2209. (b) Bei Unterhalt wegen Verwandtschaft: (ba) Grundsatz: Übergang nur, wenn S und L im 1. Grad miteinander verwandt sind, also nur bei Ansprüchen zwischen [...]
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