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1. Beteiligte: L = Leistungsberechtigte Person (SGB XII) S = Unterhaltsschuldner 2. Kommt ein Übergang in Betracht? a. Gesetzeslage: "Der Übergang ist auch ausgeschlossen, wenn [S] zum Personenkreis des § 19 gehört oder [S] mit [L] vom zweiten Grad an verwandt ist" (§ 94 I 3 1.HS SGB XII). (>Text) b. Bedeutung: Also kommt ein Übergang des Unterhaltsanspruchs nur unter folgenden Voraussetzungen in Betracht (im Umkehrschluss): (a) Wenn es um Unterhalt wegen Ehe/ Lebenspartnerschaft geht: Erst wenn S und L getrennt leben (arg. § 19 I 2 SGB XII); bis zur Trennung würde nämlich Einkommen von S ggf. bereits die Gewährung von Sozialhilfe ausschließen; zur Situation während bestehender Bedarfsgemeinschaft vgl. Wendl-Staudigl[5.] § 6 R.517 ff, Münder NJW 2001,2202). S ist beweispflichtig, Münder NJW 2001,2209. (b) Bei Unterhalt wegen Verwandtschaft: (ba) Grundsatz: Übergang nur, wenn S und L im 1. Grad miteinander verwandt sind, also nur bei Ansprüchen zwischen [...]
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