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(>Wann kommt es zum Übergang?) 1. Beteiligte: L = Leistungsberechtigte Person (SGB XII) S = Unterhaltsschuldner 2. Ist L aktivlegitimiert? a. Ohne Übergang: Ja. b. Bei Teilübergang: Soweit die Unterhaltsforderung trotz Hilfeleistung nicht übergegangen ist, bleibt L aktivlegitimiert, BGH DRsp 2001/4514 = FamRZ 2001,619. Bei Teilübergang ist eine Streitgenossenschaft (dazu) des Sozialhilfeträgers mit L möglich, Münder NJW 2001,2209. 3. Ist L noch bedürftig? a. Grundsatz: Soweit L Sozialhilfe erhält und dennoch kein Anspruchsübergang stattfindet, ist L in Höhe der erhaltenen Leistung nicht mehr bedürftig (dazu), Hampel FamRZ 1996,513,521, OLG Köln DRsp 1997/1488 = FamRZ 1997,1101. b. Wenn S fiktive Einkünfte anzurechnen sind: Dann bleibt es ausnahmsweise bei der Subsidiarität der Sozialhilfe (dazu). Allerdings kann der Forderung von L § 242 BGB (Text) entgegenstehen, was aber grds. nur Rückstände vor Rechtshängigkeit in Mangelfällen erfassen könnte, BGH DRsp [...]
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