- Gehen Unterhaltsansprüche bei Sozialhilfe/Grundsicherung über?
- Rechtsübergang bei Sozialhilfe: Normen/ Historie
- Regelsätze der Sozialhilfe (SGB XII)
- Ältere Regelsätze der Sozialhilfe
- Sachliche Voraussetzungen des Rechts-Übergangs (Sozialhilfe)
- Welche Beziehung S - L muss für einen Übergang vorliegen (Sozialhilfe)?
- Zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch von L gegen S (Sozialhilfe)?
- Muss S sozialrechtlich leistungsfähig sein (Schuldnerschutz)?
- Scheitert ein Anspruchsübergang an unbilliger Härte (Sozialhilfe)?
- Nur soweit nicht die Einkünfte von H sozialhilferechtlich anrechnungsfrei sind (§ 91 II 1 BSHG)
- Wirkungen der cessio legis bei Sozialhilfe u.a.
- Ist eine Leistung erbracht (Sozialhilfe)?
- Wie kann der Sozialhilfeträger den übergegangenen Anspruch geltend machen?
- Kann der Leistungsempfänger trotz Rechtsübergangs klagen?
- Kann der Leistungsempfänger vor Rechtsübergang klagen?
- Kann L mit Ermächtigung des Sozialhilfeträgers klagen?
- Kann L den Unterhalt nach Rückabtretung einklagen?
- Kann L klagen, soweit trotz Hilfeleistung das Recht nicht übergeht?
- Wenn sowohl der Hilfeträger als auch der Leistungsempfänger klagen könnten
3. Alternative: Darlehensangebot? / 4. Kostenbefreiung? 1. Beteiligte: L = Leistungsberechtigte Person (SGB XII). S = Unterhaltsschuldner 2. Kann der Träger auf Unterhaltszahlung klagen? a. Was ist vorab zu beachten? (a) Wie genau sind Leistungen darzulegen? >Dazu. (b) Bei mehreren Schuldnern: Der Träger muss vorab die Haftungsanteile (durch Auskunftsanforderung nach § 117 SGB XII) klären, BGH DRsp 2003/13088 = NJW 2003,3624 = FamRZ 2003,1836. (c) Öffentlich-rechtliche Vergleichsberechnung? >Dazu. (d) Wenn bereits L geklagt hat: >Dazu. b. Kann er laufenden Unterhalt einklagen? (a) Für den bei Klagezustellung laufenden Monat: Das Recht geht grds. nur über, soweit (dazu) bereits geleistet wurde (dazu), also an sich nur jeweils monatsweise. (b) Für zukünftige Monate: (ba) Gesetzeslage: "Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger .. bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistung [...]
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