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(>Wann kommt es zum Übergang?) 1. Beteiligte: L = Leistungsberechtigte Person (SGB XII) S = Unterhaltsschuldner 2. Wegen Rückständen: a. Soweit L schon vor Zustellung seiner Klage Sozialhilfe erhalten hat: (a) Ist seine Klage begründet? Für die Zeit vor Rechtshängigkeit ist im Rahmen des Rechtsübergangs zunächst allein der Sozialhilfeträger zur gerichtlichen Geltendmachung befugt, BGH DRsp 2012/18820 = FamRZ 2012,1793 = NJW 2012,3642 [18]. Soweit das Recht vor Klagezustellung bereits übergegangen ist, ist daher die Klage von L mangels Aktivlegitimation abzuweisen, soweit nicht zulässigerweise rückabgetreten (dazu) oder (falls überhaupt zulässig >dazu) L zur Einziehung ermächtigt wurde. Zu empfehlen ist eine eigene Klage von L nur für die Zeit ab Eintritt der Rechtshängigkeit, Rahm/ Künkel VII R.384. (b) Nach Rückabtretung: Ob für die eigene Klage von L Prozesskostenhilfe bewilligt werden könnte, ist streitig (dazu). b. Soweit keine Hilfe gewährt wurde: [...]
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