- Gehen Unterhaltsansprüche bei Sozialhilfe/Grundsicherung über?
- Rechtsübergang bei Sozialhilfe: Normen/ Historie
- Regelsätze der Sozialhilfe (SGB XII)
- Ältere Regelsätze der Sozialhilfe
- Sachliche Voraussetzungen des Rechts-Übergangs (Sozialhilfe)
- Welche Beziehung S - L muss für einen Übergang vorliegen (Sozialhilfe)?
- Zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch von L gegen S (Sozialhilfe)?
- Muss S sozialrechtlich leistungsfähig sein (Schuldnerschutz)?
- Scheitert ein Anspruchsübergang an unbilliger Härte (Sozialhilfe)?
- Nur soweit nicht die Einkünfte von H sozialhilferechtlich anrechnungsfrei sind (§ 91 II 1 BSHG)
- Wirkungen der cessio legis bei Sozialhilfe u.a.
- Ist eine Leistung erbracht (Sozialhilfe)?
- Wie kann der Sozialhilfeträger den übergegangenen Anspruch geltend machen?
- Kann der Leistungsempfänger trotz Rechtsübergangs klagen?
- Kann der Leistungsempfänger vor Rechtsübergang klagen?
- Kann L mit Ermächtigung des Sozialhilfeträgers klagen?
- Kann L den Unterhalt nach Rückabtretung einklagen?
- Kann L klagen, soweit trotz Hilfeleistung das Recht nicht übergeht?
- Wenn sowohl der Hilfeträger als auch der Leistungsempfänger klagen könnten
(>Wann kommt es zum Übergang?) 1. Beteiligte: L = Leistungsberechtigte Person (SGB XII) S = Unterhaltsschuldner 2. Wegen Rückständen: a. Soweit L schon vor Zustellung seiner Klage Sozialhilfe erhalten hat: (a) Ist seine Klage begründet? Für die Zeit vor Rechtshängigkeit ist im Rahmen des Rechtsübergangs zunächst allein der Sozialhilfeträger zur gerichtlichen Geltendmachung befugt, BGH DRsp 2012/18820 = FamRZ 2012,1793 = NJW 2012,3642 [18]. Soweit das Recht vor Klagezustellung bereits übergegangen ist, ist daher die Klage von L mangels Aktivlegitimation abzuweisen, soweit nicht zulässigerweise rückabgetreten (dazu) oder (falls überhaupt zulässig >dazu) L zur Einziehung ermächtigt wurde. Zu empfehlen ist eine eigene Klage von L nur für die Zeit ab Eintritt der Rechtshängigkeit, Rahm/ Künkel VII R.384. (b) Nach Rückabtretung: Ob für die eigene Klage von L Prozesskostenhilfe bewilligt werden könnte, ist streitig (dazu). b. Soweit keine Hilfe gewährt wurde: [...]
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