- Gehen Unterhaltsansprüche bei Sozialhilfe/Grundsicherung über?
- Rechtsübergang bei Sozialhilfe: Normen/ Historie
- Regelsätze der Sozialhilfe (SGB XII)
- Ältere Regelsätze der Sozialhilfe
- Sachliche Voraussetzungen des Rechts-Übergangs (Sozialhilfe)
- Welche Beziehung S - L muss für einen Übergang vorliegen (Sozialhilfe)?
- Zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch von L gegen S (Sozialhilfe)?
- Muss S sozialrechtlich leistungsfähig sein (Schuldnerschutz)?
- Scheitert ein Anspruchsübergang an unbilliger Härte (Sozialhilfe)?
- Nur soweit nicht die Einkünfte von H sozialhilferechtlich anrechnungsfrei sind (§ 91 II 1 BSHG)
- Wirkungen der cessio legis bei Sozialhilfe u.a.
- Ist eine Leistung erbracht (Sozialhilfe)?
- Wie kann der Sozialhilfeträger den übergegangenen Anspruch geltend machen?
- Kann der Leistungsempfänger trotz Rechtsübergangs klagen?
- Kann der Leistungsempfänger vor Rechtsübergang klagen?
- Kann L mit Ermächtigung des Sozialhilfeträgers klagen?
- Kann L den Unterhalt nach Rückabtretung einklagen?
- Kann L klagen, soweit trotz Hilfeleistung das Recht nicht übergeht?
- Wenn sowohl der Hilfeträger als auch der Leistungsempfänger klagen könnten
Wessen Klage (d.h. Antrag) hat Aussicht auf Erfolg? 1. Wenn der Leistungsempfänger zuerst geklagt hat: a. Grundsatz: Wenn L bereits eine Klage rechtshängig gemacht hat, wird der Sozialhilfeträger durch die gesetzliche Prozessstandschaft aus § 265 II 1 ZPO (dazu) i.V.m. § 113 I 2 FamFG (Text) daran gehindert, den auf ihn übergegangenen Anspruch ab Eintritt der Rechtshängigkeit seinerseits einzuklagen. b. Alternative: Der Sozialhilfeträger kann jedoch nach §§ 265 II 3 (Text), 66 ff (Text) ZPO i.V.m. § 113 I 2 FamFG (Text) als Nebenintervenient beitreten. 2. Wenn der Träger zuerst geklagt hat: Der späteren Klage des Leistungsempfängers steht (zumindest teilweise) der Einwand der Rechtshängigkeit entgegen (dazu). [...]
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