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Wessen Klage (d.h. Antrag) hat Aussicht auf Erfolg? 1. Wenn der Leistungsempfänger zuerst geklagt hat: a. Grundsatz: Wenn L bereits eine Klage rechtshängig gemacht hat, wird der Sozialhilfeträger durch die gesetzliche Prozessstandschaft aus § 265 II 1 ZPO (dazu) i.V.m. § 113 I 2 FamFG (Text) daran gehindert, den auf ihn übergegangenen Anspruch ab Eintritt der Rechtshängigkeit seinerseits einzuklagen. b. Alternative: Der Sozialhilfeträger kann jedoch nach §§ 265 II 3 (Text), 66 ff (Text) ZPO i.V.m. § 113 I 2 FamFG (Text) als Nebenintervenient beitreten. 2. Wenn der Träger zuerst geklagt hat: Der späteren Klage des Leistungsempfängers steht (zumindest teilweise) der Einwand der Rechtshängigkeit entgegen (dazu). [...]
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