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1. Ist bei Unterhalt ein gesetzlicher Übergang möglich? a. Rechtsgrundlage: Wenn sich der Anspruch der leistungsberechtigten Person auf Unterhalt richtet, gilt § 94 SGB XII (91 BSHG) als Spezialnorm statt § 93 SGB XII (90 BSHG), OLG Zweibrücken DRsp 2000/9254. b. Gibt es dort eine Cessio legis? Ja, der Unterhaltsanspruch geht ggf. (dazu) kraft Gesetzes auf den Träger der Sozialhilfe über (§ 94 SGB XII). Eine Rechtswahrungsanzeige ist dafür nicht Voraussetzung; sie bleibt aber von Bedeutung für die klageweise Geltendmachung (dazu) des übergegangenen Rechts. Für Rückstände vor dem 1.1.2005 bleibt § 91 BSHG zu prüfen, OLG Düsseldorf DRsp 2008/10516 = FamRZ 2008,438. 2. Bei sonstigen Ansprüchen: Ansprüche gegen Nicht-Leistungsträger können durch schriftliche Anzeige übergeleitet werden (gegen welche Widerspruch und Anfechtungsklage möglich sind), § 93 SGB XII. [...]
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