- Gehen Unterhaltsansprüche bei Sozialhilfe/Grundsicherung über?
- Rechtsübergang bei Sozialhilfe: Normen/ Historie
- Regelsätze der Sozialhilfe (SGB XII)
- Ältere Regelsätze der Sozialhilfe
- Sachliche Voraussetzungen des Rechts-Übergangs (Sozialhilfe)
- Welche Beziehung S - L muss für einen Übergang vorliegen (Sozialhilfe)?
- Zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch von L gegen S (Sozialhilfe)?
- Muss S sozialrechtlich leistungsfähig sein (Schuldnerschutz)?
- Scheitert ein Anspruchsübergang an unbilliger Härte (Sozialhilfe)?
- Nur soweit nicht die Einkünfte von H sozialhilferechtlich anrechnungsfrei sind (§ 91 II 1 BSHG)
- Wirkungen der cessio legis bei Sozialhilfe u.a.
- Ist eine Leistung erbracht (Sozialhilfe)?
- Wie kann der Sozialhilfeträger den übergegangenen Anspruch geltend machen?
- Kann der Leistungsempfänger trotz Rechtsübergangs klagen?
- Kann der Leistungsempfänger vor Rechtsübergang klagen?
- Kann L mit Ermächtigung des Sozialhilfeträgers klagen?
- Kann L den Unterhalt nach Rückabtretung einklagen?
- Kann L klagen, soweit trotz Hilfeleistung das Recht nicht übergeht?
- Wenn sowohl der Hilfeträger als auch der Leistungsempfänger klagen könnten
(>Grundsicherung / >Noch frühere Werte / >ALG II / >Regelsätze nach SGB II) 1. Rechtsgrundlagen: a. Sozialhilfe: Für die Ermittlung der Regelbedarfe gilt ein Verfahren nach §§ 28, 28a SGB XII, vgl. BT-Drs.18/9984, BGBl.2016 I 3159. Die Verordnungsermächtigung ergibt sich aus § 40 SGB XII. Die Länder sind berechtigt, abweichende Bestimmungen vorzunehmen (§ 29 SGB XII). b. Verfassungsgemäß? Die Festbeträge sind nicht verfassungsgemäß, solange kein Zusatzanspruch bei unabweisbarem besonderem Bedarf besteht; der Gesetzgeber musste bis 31.12.2010 nachbessern, BVerfG DRsp 2011/22003 = NJW 2010,505 = FamRZ 2010,429. Gegen die Neufassung wurden erneut Verfassungsbeschwerden eingereicht. Das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen vom 24.3.2011 ist verfassungsgemäß, BVerfG DRsp 2014/15328 = FamRZ 2014,1765 = NJW 2014,3425. c. Unterhalt: Zu möglichen Folgen für das Unterhaltsrecht vgl. Schürmann FamRZ 2010,441. Unmittelbare Konsequenzen ergeben sich nicht, [...]
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