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(>Wann kommt es zum Übergang? / >Wenn das Recht bereits übergegangen war) (>§ 265 ZPO im Kontext) 1. Beteiligte: L = Leistungsberechtigte Person (SGB XII) S = Unterhaltsschuldner 2. Wenn bereits mit einem Übergang zu rechnen ist: Dennoch ja. Ein noch nicht eingetretener und erst künftig zu erwartender Übergang ist ohne Bedeutung (dazu). Dies gilt grds. (dazu) selbst dann, wenn wegen vergangener Monate das Recht bereits übergegangen ist, OLG Brandenburg DRsp 2023/9027 = FamRZ 2024,57. 3. Wenn dann innerhalb des Prozesses der Übergang erfolgt: a. Welche Zeit ist betroffen? Ein Übergang erfolgt nur fortlaufend monatlich und nur in Höhe der jeweils geleisteten Hilfe. b. Soweit (bis zur letzten Verhandlung) das Recht übergegangen ist: (a) Was bedeutet das für L als Kläger? (aa) Gesetzeslage: "Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss" (§ 265 II 1 ZPO). (ab) Bedeutung: Auch wenn L das Recht insoweit nun nicht mehr zusteht, hat L [...]
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