- Gehen Unterhaltsansprüche bei Sozialhilfe/Grundsicherung über?
- Rechtsübergang bei Sozialhilfe: Normen/ Historie
- Regelsätze der Sozialhilfe (SGB XII)
- Ältere Regelsätze der Sozialhilfe
- Sachliche Voraussetzungen des Rechts-Übergangs (Sozialhilfe)
- Welche Beziehung S - L muss für einen Übergang vorliegen (Sozialhilfe)?
- Zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch von L gegen S (Sozialhilfe)?
- Muss S sozialrechtlich leistungsfähig sein (Schuldnerschutz)?
- Scheitert ein Anspruchsübergang an unbilliger Härte (Sozialhilfe)?
- Nur soweit nicht die Einkünfte von H sozialhilferechtlich anrechnungsfrei sind (§ 91 II 1 BSHG)
- Wirkungen der cessio legis bei Sozialhilfe u.a.
- Ist eine Leistung erbracht (Sozialhilfe)?
- Wie kann der Sozialhilfeträger den übergegangenen Anspruch geltend machen?
- Kann der Leistungsempfänger trotz Rechtsübergangs klagen?
- Kann der Leistungsempfänger vor Rechtsübergang klagen?
- Kann L mit Ermächtigung des Sozialhilfeträgers klagen?
- Kann L den Unterhalt nach Rückabtretung einklagen?
- Kann L klagen, soweit trotz Hilfeleistung das Recht nicht übergeht?
- Wenn sowohl der Hilfeträger als auch der Leistungsempfänger klagen könnten
(>Wann kommt es zum Übergang? / >Wenn das Recht bereits übergegangen war) (>§ 265 ZPO im Kontext) 1. Beteiligte: L = Leistungsberechtigte Person (SGB XII) S = Unterhaltsschuldner 2. Wenn bereits mit einem Übergang zu rechnen ist: Dennoch ja. Ein noch nicht eingetretener und erst künftig zu erwartender Übergang ist ohne Bedeutung (dazu). Dies gilt grds. (dazu) selbst dann, wenn wegen vergangener Monate das Recht bereits übergegangen ist, OLG Brandenburg DRsp 2023/9027 = FamRZ 2024,57. 3. Wenn dann innerhalb des Prozesses der Übergang erfolgt: a. Welche Zeit ist betroffen? Ein Übergang erfolgt nur fortlaufend monatlich und nur in Höhe der jeweils geleisteten Hilfe. b. Soweit (bis zur letzten Verhandlung) das Recht übergegangen ist: (a) Was bedeutet das für L als Kläger? (aa) Gesetzeslage: "Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss" (§ 265 II 1 ZPO). (ab) Bedeutung: Auch wenn L das Recht insoweit nun nicht mehr zusteht, hat L [...]
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