(>Sachlich richtiger Antrag / >Bei Auslandsbezug) 1. Grundsatz: a. Gesetzeslage: "Enthält eine in der Hauptsache ergangene Endentscheidung .. eine Verpflichtung .., kann jeder Teil die Abänderung beantragen" (§ 238 I 1 FamFG). b. Bedeutung: (a) Ab 1.9.2009 (dazu): Der Sache nach ändert sich nichts (s.u.). Nur die Terminologie ist anzupassen (dazu). (b) Schon bisher: Die Parteien des Ursprungstitels und des Abänderungsverfahrens müssen identisch sein, BGH DRsp 1992/4005 = FamRZ 1986,254, BGH DRsp 1993/625 = FamRZ 1992,1060. Ein Abänderungsantrag wäre sonst unzulässig, Zöller[30.] 323 ZPO R.28. c. Nach Titulierung im Ausland: >Dazu. 2. Gibt es Ausnahmen bei Drittbeteiligung? a. Bei einem Titel zugunsten Dritter (dazu): Umstritten ist, ob auch der Begünstigte auf Abänderung klagen kann, vgl. Zöller[30.] 323 ZPO R.28, bzw. ob gegen den Dritten geklagt werden kann. Die Abänderungsklage gegen den begünstigten Dritten ist als unzulässig abzuweisen, wenn [...]