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Nur für Altverfahren (dazu) Neuverfahren ab 1.9.2009: -->Nach Festsetzung /-->Nach Vaterschaftsfeststellung) 3. Verfahren/Vortrag / 4. Entscheidung 1. Grundsätze: a. Gesetzeslage: "Ist eine Unterhaltsfestsetzung nach § 649 I oder § 653 I rechtskräftig, können die Parteien im Wege einer Klage auf Abänderung der Entscheidung verlangen, dass auf höheren Unterhalt oder auf Herabsetzung .. erkannt wird" (§ 654 I ZPO). b. Um welche Fälle geht es? s.u.2.. c. Wäre besser § 323 ZPO zu wählen? -->Dazu. 2. Wann kommt eine Abänderung gemäß § 654 ZPO in Betracht? a. Welche Titel können hier abgeändert werden? (a) Urteil über den Regelbetrag im Vaterschafts-Prozess? Ja (§ 654 I 2.Alt. i.V.m. § 653 I ZPO; dazu). (b) Festsetzungsbeschluss im vereinfachten Kindesunterhalts-Verfahren? (ba) Grundsatz: Ja (§ 654 I 1.Alt. ZPO i.V.m. § 649 I ZPO; dazu). (bb) Auch bei Teilfestsetzung (nach § 650 S.2 ZPO; dazu)? Nur insoweit ja, Wendl-Staudigl[5.] § 8 R.350. [...]
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