Nur für Altverfahren (dazu) Neuverfahren ab 1.9.2009 (dazu): § 656 ZPO ist ersatzlos gestrichen; fortan gelten die allgemeinen Abänderungsregeln (dazu), BT-Drs.16/6308 S.261. 3. Verfahren bei § 656 ZPO / 4. Präklusion infolge Versäumung von § 656 ZPO? 1. Grundsätze: a. Gesetzeslage: "Führt die Abänderung des Schuldtitels nach § 655 zu einem Unterhaltsbetrag, der wesentlich von dem Betrag abweicht, der der Entwicklung der besonderen Verhältnisse der Parteien Rechnung trägt, so kann jede Partei im Wege der Klage eine entsprechende Abänderung des ergangenen Beschlusses beantragen" (§ 656 I ZPO). b. Bedeutung: § 656 ZPO erlaubt die Korrektur von Ungereimtheiten, die sich durch die vereinfachte Abänderung gemäß § 655 ZPO (dazu) ergeben haben könnten. Das Verfahren bietet Kostenvorteile (dazu) gegenüber § 323 ZPO (dazu). 2. Wann kommt die "Abänderungskorrekturklage" nach § 656 ZPO in Betracht? 1) Nur bei bestimmten Vor-Verfahren: Nur wenn ein [...]