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Nur für Fam-Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht) 2.f. Fallen vollstreckbare Urkunden unter § 323 ZPO? 1. Bei internationalem Bezug: a. Ausländische Titel: Ja, wenn sie anerkannt werden (dazu). (-->Wäre dann eine Abänderung möglich?) b. DDR-Titel: Grds. ja (dazu), vgl. BGH FamRZ 1995,554 = NJW 1995,1345. Zur Auslegung eines DDR-Titels betr. Kindesunterhalt vgl. OLG Rostock FamRZ 2001,440 = DRsp 2002/6290. 2. Ansonsten: Ist danach § 323 ZPO anwendbar? a. Gesetzeslage: (a) § 323 I ZPO: ".. im Falle einer Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen ..". (b) § 323 IV ZPO: ".. auf die Schuldtitel des § 794 Abs.1 Nr. 1, 2a und 5, soweit darin Leistungen der im Abs.1 bezeichneten Art übernommen oder festgesetzt worden sind, entsprechend anzuwenden". b. Urteile: (a) Zusprechende: (aa) Grundsätze: Ja, soweit sie einen Anspruch i.S.v. § 258 ZPO (dazu) zuerkannt haben (§ 323 I ZPO), also nicht Sonderbedarf (dazu). Das Urteil darf [...]
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