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Nur für Altverfahren (dazu) Neuverfahren ab 1.9.2009 (dazu): § 655 ZPO wird ersatzlos gestrichen; fortan gelten die allgemeinen Abänderungsregeln (dazu), BT-Drs.16/6308 S.261. 3. Voraussetzungen von § 655 ZPO / 4. Einleitung des Verfahrens 5. Einwendungen / 6. Entscheidung / 7. Rechtsbehelfe? 1. Grundsätze: a. Gesetzeslage: (a) Ab 1.1.2008: "Auf wiederkehrende Unterhaltsleistungen gerichtete Vollstreckungstitel, in denen nach den §§ 1612b, 1612c BGB zu berücksichtigende Leistungen festgelegt ist, können auf Antrag im vereinfachten Verfahren durch Beschluss abgeändert werden, wenn sich ein für die Berechnung dieses Betrages maßgeblicher Umstand ändert (§ 655 I ZPO). (b) Früher: "Auf wiederkehrende Unterhaltsleistungen gerichtete Vollstreckungstitel, in denen ein Betrag der nach den §§ 1612b, 1612c BGB anzurechnenden Leistungen festgelegt ist, können auf Antrag im vereinfachten Verfahren durch Beschluss abgeändert werden, wenn sich ein für die Berechnung [...]
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