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Nur für Fam-Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht) 1. Grundsätze: a. Für die Begründetheit: Voraussetzung der Abänderung nach § 323 ZPO ist, dass eine Veränderung (dazu) tatsächlich eingetreten ist + dass diese tatsächlich wesentlich ist (s.u.2.). b. Für die Zulässigkeit: (a) Nach Urteilen: Wird Derartiges nicht einmal behauptet, ist die Klage bereits unzulässig, BGH FamRZ 1995,554 = NJW 1995,1345. (b) Nach anderen Titeln: (a) gilt auch bei der Abänderung eines Vergleichs, BGH NJW 2001,3618 = DRsp 2001/16098 = FamRZ 2001,1687. 2. Ist eine behauptete Abweichung für § 323 ZPO "wesentlich"? a. Gegenüber dem bisherigen Titel: (a) Bei Urteilen: -->Dazu. (b) Nach anderen Titeln: -->Dazu. b. Gegenüber einer Anpassung im vereinfachten Verfahren: (a) Gesetzeslage: "Schuldtitel auf Unterhaltszahlungen, deren Abänderung nach § 655 ZPO statthaft ist, können nach den vorstehenden Vorschriften nur abgeändert werden, wenn eine Anpassung nach § 655 ZPO zu [...]
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